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Wenn der Erbe Schulden erbt

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20. März 2009 | Erbrecht

Tun sich nach Annahme der Erbschaft unerwartet Schulden des Erblassers auf, kann es dem Erben jedoch rasch an den eigenen Geldbeutel gehen. Auch wenn gegen den Erblasser bereits gerichtliche Zahlungstitel bestanden, kann der Erbe aber seine Haftung noch auf das Ererbte beschränken. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem sich eine Erbin erfolgreich gegen die Zwangsvollstreckung in das schon vor dem Tod ihres Mannes ihr gehörende Vermögen wehrte. Sie konnte den so genannten „Vorbehalt der beschränkten“ Erbenhaftung nachträglich geltend machen.

Die Klägerin war die Alleinerbin ihres Gatten. Noch zu dessen Lebzeiten hatte eine Firma gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Rund ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen Titel gegen die Erbin vollstrecken. Der Klägerin drohte damit auch der Verlust eigener, nicht geerbter Vermögenswerte. Sie machte deshalb gegenüber der Firma die „beschränkte Erbenhaftung“ geltend und erhob Vollstreckungsgegenklage, als die weiter vollstreckte.

Mit Erfolg: Das Landgericht Coburg erklärte die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass des Ehemannes gehörende Vermögen der Klägerin für unzulässig. Zwar kann ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel – hier dem Vollstreckungsbescheid – vorbehalten ist. Das gilt aber nur dann, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, kann der Erbe sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren.

Landgericht Coburg, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 11 O 380/08 (rechtskräftig)

 

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