Erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz

Das Berufungsgericht hat einen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Aus-sage anders verstehen oder würdigen will als das erstinstanzliche Gericht.

Erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz

Geschieht dies nicht, verletzt das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (§ 544 Abs. 7 ZPO).

Grundsätzlich steht es allerdings im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist zur nochmaligen Vernehmung jedoch verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen1. Insbesondere wenn das erstinstanzliche Gericht über streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen hat und es auf Grund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen ist, kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen erneut vernommen zu haben2. So hat der Bundesgerichtshof etwa eine Pflicht zur nochmaligen Vernehmung eines Zeugen angenommen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Worte „es war besprochen worden“ dahin verstanden hat, der Zeuge habe damit ausdrücken wollen, die Parteien seien sich im Gespräch über den besprochenen Punkt einig geworden, während das Berufungsgericht diese Äußerung lediglich im Sinne einer ergebnislosen Erörterung werten will3.

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Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Denn, so der Bundesgerichtshof, es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen und sich einen eigenen Eindruck verschafft hätte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2011 – II ZR 103/10

  1. st. Rspr., siehe etwa BGH, Beschluss vom 24.03.2010 – VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 Rn. 7[]
  2. BGH, Urteil vom 18.10.2006 – IV ZR 130/05, NJW 2007, 372 Rn. 23[]
  3. BGH, Urteil vom 22.05.2002 – VIII ZR 337/00, NJWRR 2002, 1500 f.; ebenso BGH, Beschluss vom 14.07.2009 – VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5 f.[]