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Fälligkeit der nicht prüffähigen Architektenrechnung

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1. Juni 2010 | Zivilrecht

Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden.

Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. April 2010 – VII ZR 48/07

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118

 

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