Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Zivilrecht » Fehlüberweisung an den Insolvenzverwalter

Fehlüberweisung an den Insolvenzverwalter

…drucken   
5. März 2009 | Zivilrecht

Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.

Der Insolvenzinhaber oder Treuhänder ist Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos geworden. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist1. Dass die Eröffnung des Anderkontos als “Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren” beantragt wurde, ist unerheblich. Die Rechtsprechung, wonach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht übertragbar.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht, dass auf das Treuhandkonto eingehende Gelder zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehören. Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die während des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters eingegangene Zahlung hat der Schuldner nicht erworben.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, nicht in das Schuldnervermögen fallen. Dass der Insolvenzverwalter, der die Gläubiger des Schuldners anschreibt, hiermit Schuldnervermögen hat vereinnahmen wollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung2. Die Zahlungen fallen aber – anders als bei solchen auf ein Sonderkonto – auch nicht in die Masse3. Eine etwaige Masseunzulänglichkeit ist daher unerheblich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 192/07

  1. vgl. BGHZ 11, 37, 43; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 – IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 395; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 149 Rn. 14; Lwowski in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 2
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; v. 20. September 2007 – IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Füchsl/ Weishäupl, aaO; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7; Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 55 Rn. 48; Kreft, Festschrift für F. Merz S. 313, 326; Fuest ZInsO 2006, 464, 466
  3. MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO Rn. 12; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 117 ff

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Zivilrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: fehlüberweisung insolvenz • sonderkonto insolvenzverwalter • fehlüberweisung an insolvenzverwalter • falschüberweisung insolvenz • fehlüberweisung an insolvente firma • fehlüberweisung insolvenzverwalter • sonderkonto anderkonto • fehlzahlung an insolvenzverwalter • insolvenzverwalter sonderkonto • anderkonto sonderkonto •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang