Finanz-Sanierung und das Rechtsdienstleistungsgesetz

Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.

Finanz-Sanierung und das Rechtsdienstleistungsgesetz

Klare Worte des Bundesgerichtshofs.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 166/06

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