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Fotos von Christo-Aktionen und deren Vermarktung

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30. September 2011 | Zivilrecht

Bilder von den Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude dürfen nicht von einer Fotoagentur verbreitet werden.

In dem hier vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin einer Fotoagentur untersagt, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die der Künstler Christo und seine verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben. Die Vermarktung von Ablichtungen seiner Kunstwerke ist danach nicht gestattet. So darf die Fotoagentur die Bilder z.B. vom verhüllten Reichstagsgebäude weder vervielfältigen, verbreiten noch öffentlich zugänglich machen.

Zur Begründung hat das Landgericht Berlin ausgeführt, Christo stehe ein entsprechender urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über die Kunstaktionen bestehe nicht und ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit.

Landgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2011 – 16 O 484/10

 

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