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Fristenkontrolle und inhaltliche Richtigkeit des Schriftsatzes

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28. Oktober 2011 | Zivilrecht

Mit der ordnungsgemäßen Führung des Fristenkalenders wird gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der fristwahrenden Schriftsätze wird von der Fristenkontrolle nicht umfasst.

Der Bundesgerichtshof hat in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass der Beklagte die Berufungsfrist zwar versäumt hat, ihm aber auf seinen Antrag gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Der Beklagte hat mit anwaltlichem, an das Landgericht adressierten Schriftsatz vom 31. August 2010 Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ist dort am 6. September 2010 eingegangen. Das Landgericht hat sie an das Oberlandesgericht weitergeleitet, bei dem der Schriftsatz am 10. September 2010 eingegangen ist.

Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste1.

Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Beklagten, dass seinen Prozessbevollmächtigten zunächst kein Verschulden im Hinblick darauf traf, dass dieser davon ausging, die Berufungsschrift werde entsprechend der von ihm getroffenen Einzelanweisung an das zuständige Oberlandesgericht adressiert und abgesandt. Zugunsten des Beklagten könne ferner angenommen werden, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht verpflichtet gewesen sei, die ordnungsgemäße Ausführung der Einzelanweisung zu überprüfen. Diese Erwägungen treffen zu. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 und werden im Ansatz auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.

Soweit diese geltend macht, den Prozessbevollmächtigten treffe ein Organisationsverschulden, weil in seinem Büro entweder keinerlei organisatorische Anweisungen dazu bestünden, unter welchen Voraussetzungen die Erledigung der Berufungsfrist im Fristenkalender gestrichen werden dürfe, oder weil die Berufungsfrist im vorliegenden Fall ohne Überzeugungsbildung hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Erledigung gestrichen worden sei, verkennt sie, dass die eingetretene Fristversäumung vorliegend nicht auf einem etwaigen Organisationsmangel im Bereich der Fristenkontrolle beruht. Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden3. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Vorliegend ist die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt und abgesandt worden. Dass sie aufgrund eines inhaltlichen Fehlers, nämlich ihrer falschen Adressierung, nicht an das zuständige Gericht gesandt worden ist, beruht auf Versäumnissen bei der Abfassung und der inhaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes, nicht aber auf einer unzu-reichenden Fristenkontrolle.

Der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden könne, weil der Geschehensablauf sich nicht so, wie von ihm dargestellt, zugetragen haben könne. Zutreffend ist allerdings, dass sein Prozessbevollmächtigter und Rechtsreferendar V. angegeben haben, nach Entdeckung des Fehlers die Adresse im Computersystem geändert zu haben. Damit steht nicht in Einklang, dass V. die erste Seite des Schriftsatzes vernichtet und später, nämlich am Abend desselben Tages, erneut ausgedruckt und dabei vergessen haben will, die Korrektur der Adresse vorzunehmen. Da die bei Gericht eingegangene Berufungsschrift tatsächlich an das Landgericht adressiert war, ist die erste Seite des ursprünglich erstellten Schriftsatzes entweder doch nicht vernichtet worden oder aber die Adresse wurde im Computersystem nicht ordnungsgemäß geändert. In beiden Fällen wäre die falsche Adressierung indessen durch V. verschuldet, den der Prozessbevollmächtigte angewiesen hatte, die unterzeichnete Berufungsschrift durch Austausch des – hinsichtlich der Anschrift zu berichtigenden – Deckblatts zu korrigieren. Entweder hat V. vergessen, die erste Seite auszutauschen, oder er hat ein Seitenexemplar mit nicht berichtigter Anschrift eingewechselt. Derartige Versehen des Rechtsreferendars sind dem Beklagten jedoch – wie dargelegt – nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht verspätet gestellt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, wobei diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zeitpunkt begann, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen4. Dies war, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, erst der Fall, als dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die diesbezügliche Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 4. November 2010 zuging. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er, anders als das Berufungsgericht meint, keine Veranlassung, die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung zu überprüfen.

Seine Kenntnis davon, dass die Berufungsschrift ursprünglich falsch adressiert war, begründete deswegen keinen Anlass zur Überprüfung, weil er aufgrund der seinem Rechtsreferendar erteilten Einzelanweisung davon ausgehen durfte, dass dieser die Adresse korrigiert habe und der Schriftsatz demgemäß rechtzeitig an das zuständige Oberlandesgericht gesandt worden sei. Als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 1. Oktober 2010 den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellte, hätte er aber auch nicht deswegen die Einhaltung der Berufungsfrist prüfen müssen, weil er nach eigenen Angaben keine Mitteilung der Geschäftsstelle über das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens erhalten hatte. Insoweit hat das Berufungsgericht übersehen, dass er das für die Stellung des Verlängerungsantrags benötigte Aktenzeichen des Berufungsverfahrens aufgrund der ihm zwischenzeitlich zugegangenen Berufungserwiderung der Klägerin vom 20. September 2010 kannte. Eine Kontrolle allein wegen des Fehlens der gerichtlichen Eingangsbestätigung wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und – soweit ersichtlich – auch in derjenigen der Oberlandesgerichte nicht verlangt. Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg5 lag ein mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dass der Beklagte mit einer Anforderung an die Sorgfaltspflicht seines Prozessbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht statuiert, unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts hätte rechnen müssen, ist nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht hat auch nicht bedacht, dass etwaige Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung dadurch gemildert worden wären, dass dem Prozessbevollmächtigten wenige Tage später die Verfügung des Gerichts vom 4. Oktober 2010 zuging, mit der dieser die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß und ohne einen Hinweis auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist verlängert hat. Auch im Hinblick darauf kann dem Prozessbevollmächtigten nicht als Verschulden angelastet werden, die Einhaltung der Berufungsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht überprüft zu haben. Hinzu kommt, dass nicht festgestellt ist, dass er angesichts der Tatsache, dass die Berufungsschrift schon am Montag, dem 6. September 2010 beim Landgericht eingegangen ist, selbst bei Kenntnis der Fehladressierung nicht darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht weitergeleitet und dort rechtzeitig innerhalb der am Donnerstag, dem 9. September 2010 ablaufenden Berufungsfrist eingehen werde6. Bei dieser Sachlage gereicht es dem Prozessbevollmächtigten nicht zum Verschulden, dass er vor Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 4. November 2010 keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2011 – VI ZB 5/11

  1. vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2010 – VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6 f. mwN; zur Überwachungspflicht gegenüber einem Rechtsreferendar vgl. Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZB 13/05, VersR 2006, 812 Rn. 6
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7 mwN
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.1982 – VI ZB 6/82, VersR 1982, 971, 972; BGH, Beschlüsse vom 13.05.1992 – VIII ZB 3/92, VersR 1993, 205, 206 und vom 13.12.1999 – II ZR 225/98, NJW 2000, 592
  5. OLGR 1996, 46
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.06.2007 – V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 und vom 17.08.2011 – XII ZB 50/11, z.V.b., jeweils mwN

 

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