Gefährdungshaftung von Privatpiloten

Die luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung gilt auch für ?Privatpiloten?. Als Luftfrachtführer haftet auch ein nicht gewerblich tätiger „Privatpilot“ gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.

Gefährdungshaftung von Privatpiloten

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte die Tochter einer bei einem Flugzeugabsturz im August 2013 ums Leben gekommenen Passagierin geklagt. Sie verlangte vom Sohn des bei dem Absturz ebenfalls tödlich verunfallten Piloten, Schadensersatz. Mit zwei von ihrem Bruder für eine Kostenbeteiligung 600 Euro mit dem Piloten abgesprochenen Flügen sollte zunächst der Bruder vom Flugplatz in Menden nach Langeoog und sodann die Familie des Bruders aus dem Urlaub von Langeoog nach Menden zurückgebracht werden. Der Pilot war Inhaber einer Privatpilotenlizenz und charterte für die Flüge ein Flugzeug vom Typ Piper. Auf dem Rückflug von Langeoog nach Arnsberg stürzte das Flugzeug aus bislang ungeklärter und zwischen den Parteien umstrittener Ursache ab. Die von der Tochter des Absturzopfers insoweit behaupteten Pilotenfehler – dieser habe zu wenig Treibstoff getankt und es versäumt, eine Notlandung einzuleiten – hat der Erbe des Piloten unter Hinweis auf mögliche technische Defekte bestritten. Außer dem Piloten starben 4 Passagiere, u.a. die Mutter der Klägerin. Diese nimmt die Erbin des Piloten auf Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von ca. 7.600 € in Anspruch. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihr Recht:

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Der Beklagte ist als Erbe des Piloten zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe die gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz begründete Schadensersatzpflicht des verstorbenen Piloten zu erfüllen. Der Pilot sei aufgrund eines ihm erteilten Auftrages verpflichtet gewesen, die Passagiere zu einem Pauschalpreis von 600 Euro zu fliegen. Er habe nicht lediglich – rechtsunverbindlich – aus Gefälligkeit gehandelt. Er sei als Luftfrachtführer im Sinne des Luftverkehrsgesetzes anzusehen. Dass die Vorschrift im Rahmen der dort festgelegten Haftungsgrenzen eine Gefährdungshaftung auch für nicht gewerblich tätige ?Privatpiloten? begründe, sei rechtlich unbedenklich. Von einem haftungsbegründenden Unfallereignis im Sinne des Luftverkehrsgesetzes sei nach dem Vortrag aller Verfahrensbeteiligten auszugehen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19. November 2015 – 27 U 47/15