Die Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Abgabe der Verfahren durch das Mahngericht an die Gerichte der Streitverfahren statthaft sein. Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm und widersprach damit einem anderslautenden Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorfs1.
Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, dass auf Veranlassung des Antragstellers bereits die jeweils eingeleiteten Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und mit Eingang der Akten an unterschiedlichen Gerichten Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm kommt es in diesen Fällen – sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist – entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen2.
Dies mag nicht mehr der Fall sein, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei durch Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten zu erkennen gegeben hat, die Beklagten in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen.
Diese Frage konnte das OLG Hamm im vorliegenden Streitfall jedoch offenlassen, da der Antragsteller in dem vor den Amtsgerichten T und X anhängigen Verfahren den geltend gemachten Anspruch bisher noch nicht begründet hat. Vielmehr hat der Antragsteller die Antragsgegnerinnen bereits im Mahnverfahren ausdrücklich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und in den bei den Amtsgerichten T und X anhängigen Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass diese als Streitgenossen verklagt werden sollen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19. April 2013 – 32 SA 9/13











