Gesetzlicher Richter bei Rückverweisung
Dass nach einer Rückverweisung durch den Bundesgerichtshofs nunmehr – anders als in dem ersten Berufungsverfahren – nicht mehr der ursprüngliche, sondern ein anderer nach der jetzigen Geschäftsverteilung zuständiger Zivilsenat des Berufungsgerichts über die Berufung entschieden hat, ist für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden. Es verletzt weder den Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch besteht deswegen der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO.
In den entschiedenen Verfahren hatte der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit in einem ersten Revisionsverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Welcher Spruchkörper in solchen Fällen zuständig ist, bestimmt sich dann ausschließlich nach der Geschäftsverteilung des Berufungsgerichts1. Trotz der Einheitlichkeit des Berufungsverfahrens bildet das durchgeführte Revisionsverfahren eine Zäsur, vor deren Hintergrund Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG weder eine personelle Identität der erkennenden Richter noch eine solche des Spruchkörpers verlangt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 2010 – V ZR 181/09
- vgl. nur RG, JW 1924, 965; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., Rn. 5↩




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