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Heißer Kaffee zwischen den Oberschenkeln

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17. November 2011 | Zivilrecht

Keine amerikanischen Verhältnisse, was das Schmerzensgeld für einen verschütteten Kaffeebecher angeht: Der Kundin eines Schnellrestaurants stehen keine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche für Verbrennungen durch einen verschütteten Kaffee zu. So das Urteil des Landgerichts München I.

Die Klägerin hatte morgens vor der Schule gemeinsam mit ihrem Freund per Auto ein Schnellrestaurant der Beklagten aufgesucht. Beide kauften sich im Drive In unter anderem je einen Becher Kaffee. Der Fahrer nahm den ersten Kaffeebecher entgegen und gab ihn an die Klägerin weiter, die Beifahrerin war. Diese stellte den Becher zwischen ihren Oberschenkeln ab, um dem Fahrer auch den zweiten Kaffeebecher abnehmen zu können. Dies hatte für die Klägerin unangenehme Folgen, denn der zwischen den Oberschenkeln abgestellte Kaffeebecher ergoss sich nun über einen Oberschenkel der Klägerin, wodurch diese Verbrennungen zweiten Grades erlitt.

Die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Schnellrestaurant von rund 1500,00 Euro hatte vor dem Amtsgericht München keinen Erfolg. Dort wurde die weitaus überwiegende Schadensursache in dem Verschulden der Klägerin gesehen. Denn sie hat den heißen Kaffeebecher auf dem Beifahrersitz zwischen ihren Oberschenkeln abgestellt, obwohl ihr bewusst war, dass sich im Becher eine heiße Flüssigkeit befindet und ohne zu prüfen, ob der Deckel tatsächlich fest auf dem Becher sitzt und dicht ist.

Das Landgericht stellte eigene Prüfungen zur Dichtigkeit der Kaffeebecher der Beklagten an und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Deckel des Kaffeebechers von den Bediensteten der Beklagten nicht fest auf den Kaffeebecher aufgesetzt worden ist, bevor der Kaffeebecher an den Freund der Klägerin überreicht wurde.

Nach Auffassung des Landgerichts liegt hier ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vor, selbst für den Fall, dass der Deckel doch durch einen Mitarbeiter der Beklagten unvollständig aufgesetzt worden sein sollte, denn die Verkehrssicherungspflicht geht nicht soweit, dass den Menschen jegliches Risiko abgenommen wird, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für eigene Rechtsgüter abzuwenden.

Landgericht München I, Urteil vom 10. November 2011 – 30 S 3668/11

 

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