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Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf strenge Einfuhrbestimmungen

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1. November 2011 | Zivilrecht

Es besteht für einen Reiseveranstalter die Pflicht, einen Kunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass im Urlaubsland strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente gelten. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben ist der Veranstalter verpflichtet, den Vertragspartner auf alle leicht erkennbaren Umstände hinzuweisen, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Die Aufklärungspflicht gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Regelungen für den Veranstalter leicht über die Internetseite des Auswärtigen Amtes zu ermitteln sind. Das hat jetzt das Landgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden.

Wegen Verletzung dieser Grundsätze hat das Landgerichts Berlin einen Reiseveranstalter zur teilweisen Rückzahlung der Reisekosten als Schadensersatz verurteilt. Der Kunde hatte eine Pauschalreise nach Dubai für sich und seine Familie gebucht und bezahlt. Als er vor der Abreise von einem grundsätzlichen Einfuhrverbot für zahlreiche Medikamente in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erfuhr, kündigte er den Vertrag und focht ihn hilfsweise an mit der Begründung, seine Frau sei auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen, deren Einfuhr in die VAE nicht sichergestellt sei. Bei pflichtgemäßem Hinweis durch den Veranstalter hätte er die Reise nicht gebucht oder sich jedenfalls rechtzeitig um ein Attest für seine Frau gekümmert.

Dem ist das Landgericht mit der Begründung gefolgt, der Veranstalter hätte Hinweise auf Probleme mit der Medikamenteneinfuhr ohne Probleme auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden können und den Kunden entsprechend warnen müssen. Allerdings treffe den Kunden ein Mitverschulden, so das Gericht: Auch er hätte sich in Kenntnis der Krankheit seiner Frau eigenständig um Einfuhrbestimmungen kümmern müssen. Das Mitverschulden des Kunden bewertete das Landgericht mit einem Drittel.

Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2011 – 38 O 43/11 -

 

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