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Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen

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15. September 2011 | Zivilrecht

Ein Mietwagenunternehmen kann regelmäßig aus einem vom seinem Kunden abgetretenen Schadensersatzanspruch keinen Anspruch gegen den Schädiger auf Bezahlung von Mietwagenkosten geltend machen.

So entschied jetzt etwa das Amtsgericht Kehl in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit, dass das klagende Mietwagenunternehmen nicht aktivlegitimiert ist, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig ist1. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich kein eindeutiger Wille des historischen Gesetzgebers zur generellen Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen.

In dem entschiedenen Fall hatte das Mietwagenunternehmen sich wegen der Zahlung gar nicht erst ernsthaft an seinen Kunden gewandt, sondern sich direkt dessen Schadensersatzansprüche abtreten lassen.

Das Mietwagenunternehmen handelte hierbai auch geschäftsmäßig. Es ergibt sich nämlich aus dem verwendeten, von dem Mietwagenunternehmen vorformulierten Abtretungsformular, dass dieses regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass das Mietwagenunternehmen in verschiedenen Einzelfällen, allein beim Amtsgericht Kehl in den letzten drei Jahren in gut 20 Fällen, Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe von Mietwagenkosten herbeizuführen.

Das Mietwagenunternehmen kann nach Ansicht des Amtsgerichts Kehl auch nicht damit gehört werden, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Abtretung durch Bezahlung eines Teilbetrages anerkannt habe. Ein solches Anerkenntnis lässt sich dem Schreiben der Versicherung nicht entnehmen. Es ergibt sich auch nicht konkludent aus der Zahlung. Zwar kann die Erbringung einer Teilzahlung auf eine Forderung im Einzelfall als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten sein2.

Indes gibt es keine allgemeine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen3. Umstände, aufgrund derer die Parteien bereits im Zeitpunkt der Teilzahlung durch die Beklagte zu 2 ein Interesse daran hatten, die Forderungsinhaberschaft der Klägerin zu klären, sind indes nicht ersichtlich.

Insgesamt war daher die Klage schon aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation des klagenden Mietwagenunternehmens abzuweisen.

Amtsgericht Kehl, Urteil vom 29. Juli 2011 – 4 C 69/11

  1. LG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2011 – 4 S 278/10
  2. vgl. LG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2010, 446 ff; BGH NJW-RR 2007, 530
  3. LG Saarbrücken, a.a.O.

 

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