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Insolvenz trotz einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung

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8. Februar 2010 | Zivilrecht

Wird der von einem Gläubiger gestellte Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht hat und der Titel weiter vollstreckbar ist.

Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist, § 16 InsO. Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein1. Den ihm obliegenden Beweis hat der Gläubiger durch die Vorlage der vollstreckbaren Urkunde geführt2. Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen3. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2010 – IX ZB 177/09

  1. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11
  2. BGH, aaO
  3. BGH, Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZB 12/07, WM 2008, 227, 228 Rn. 9
  4. BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.

 

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