Barabhebung über das Konto eines Dritten – und die Insolvenzanfechtung

Liegt die anfechtbare Rechtshandlung in der Überweisung eines Guthabens des Schuldners auf das Konto eines Dritten, wird die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch wieder rückgängig gemacht, dass der Dritte den Betrag planmäßig abhebt und dem Schuldner bar zur Verfügung stellt.

Barabhebung über das Konto eines Dritten – und die Insolvenzanfechtung

Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können1.

eine Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit (§ 134 InsO) gegen den Treuhänder (den Dritten) scheidet aus, weil keine unentgeltliche Zuwendung des Schuldners gegeben ist. Für die Annahme der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO kommt es nicht auf eine synallgmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung an2. Die treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten kann infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden3.

Nach § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn der Schuldner sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Die auf Anweisung des Schuldners erfolgten Überweisungen auf das Konto des Dritten haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten4

Durch die Überweisungen an den Dritten hat sich der Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger finanzieller Mittel insoweit entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten gemäß §§ 675, 667 BGB ist kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zahlungsmittel. Gläubiger des Schuldners hätten das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden können, so dass ein Zugriffshindernis entstanden ist5. Der auf Veranlassung des Schuldners unmittelbar auf das Konto des Dritten überwiesene Betrag hätte von Gläubigern der Dritten gepfändet werden können. Er war nicht als Vermögen des Schuldners als Treugeber – etwa durch Überweisung auf ein Anderkonto, das offenkundig zu dem Zweck bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten – offen ausgewiesen, sondern nicht unterscheidbar in das Vermögen der Dritten übergegangen, so dass ein Aussonderungsrecht der Gläubiger des Schuldners im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nicht bestanden hätte6.

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Diese gläubigerbenachteiligende Wirkung ist mit der Weiterleitung der Gelder auf unmittelbare Veranlassung oder jedenfalls auf Geheiß des Schuldners an den Dritten auch hinsichtlich der Beträge eingetreten, die unstreitig zunächst auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute bei der Direktbank geflossen sind. Hierzu ist festgestellt, dass die Vorgehensweise des Dritten, diesen Betrag von seinem privaten Konto – nach Weiterüberweisung dorthin – abgehoben und an den Schuldner in bar ausgehändigt zu haben, in der damaligen wirtschaftlichen Situation des Schuldners durchaus nahegelegen habe. Der Schuldner habe sich aufgrund der Insolvenz der GmbH auch selbst in einer kritischen Lage befunden, weil er sich für die Verbindlichkeiten der GmbH verbürgt habe. Deshalb habe es durchaus Sinn gemacht, drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger, insbesondere Kontopfändungen, in der Weise entgegenzuwirken, dass Gelder von seinem privaten Bankkonto auf das private Bankkonto des Dritten geleitet und ihm später durch diesen in bar wieder zur Verfügung gestellt worden seien. Dies habe für ihn den Vorteil gehabt, dass die Übergabe von Bargeld für seine Gläubiger nicht in gleichem Maße wie ein Kontoguthaben oder eine Direktabhebung erkennbar gewesen sei.

Unter Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst7. Deshalb sind nach § 133 Abs. 1 InsO auch mitwirkende Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar8. Durch die vom Schuldner veranlasste erste Umbuchung wurde die Dritte entsprechend dem Plan des Schuldners in die Lage versetzt, den in dem Guthaben verkörperten Vermögenswert den Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger endgültig zu entziehen. Bereits in dem ersten Schritt liegt deshalb unter den hier gegebenen besonderen Umständen eine nachteilige Veränderung des Vermögens des Schuldners. Sollte der Schuldner selbst die Überweisung von dem gemeinsam geführten Direktkonto auf das Konto der Dritten bei der S. vorgenommen haben, läge erst recht eine Rechtshandlung des Schuldners vor.

Die Gläubigerbenachteiligung ist durch die erfolgte Rückgabe der Überweisungsbeträge in bar an den Schuldner nicht nachträglich beseitigt worden.

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Eine zunächst eingetretene Benachteiligung kann nachträglich dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt. Dies setzt voraus, dass die entsprechende „Rückgewähr“ des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wieder zu geben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln9. Eine solche Rückführung kann etwa dann anzunehmen sein, wenn ein abgetretenes Recht an den Schuldner zurückabgetreten wird10 oder eine erhaltene Zahlung zurückgewährt wird11.

Im Streitfall ist die Gläubigerbenachteiligung durch den verschleierten „Umtausch“ eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs gegen das Kreditinstitut in einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag nicht rückgängig gemacht, sondern vertieft worden. Ziel und Zweck der Überweisung der dem Schuldner zustehenden Geldbeträge auf das private Girokonto der Dritten war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, den drohenden Zugriff der Gläubiger auf die Mittel des Schuldners zu erschweren und eine infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH drohende Pfändung von Konten des Schuldners leerlaufen zu lassen. Auf diese Art und Weise habe dem Schuldner Bargeld zur freien Verfügung verschafft werden sollen, welches für seine Gläubiger nicht in gleicher Weise offenkundig gewesen sei wie ein Kontoguthaben oder eine Direktabhebung durch den Schuldner selbst. Danach kann von einer Rückgewähr der beiseitegeschafften Mittel zur vorweggenommenen Befriedigung eines individuellen Rückgewähranspruchs aus § 143 InsO nicht ausgegangen werden.

Mit der Rückgabe ist entsprechend dem vorgefassten Plan des Schuldners und der Dritten die mit der Umleitung der Beträge auf ein Konto der Dritten bezweckte Benachteiligung der Gläubiger erst vollendet worden. Der Schuldner hat so die Möglichkeit erhalten, über den Gesamtbetrag von 28.559, 22 € ungehindert zu verfügen und seinen Gläubigern den Zugriff auf dieses Geld zu erschweren.

Auch die Überlegung, der Zugriff der Gläubiger habe sich nicht verschlechtert, weil diese nunmehr gemäß § 808 ZPO das Bargeld, das sich nun im Gewahrsam des Schuldners befunden habe, durch den Gerichtsvollzieher hätten pfänden lassen können, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gläubigerbenachteiligung sei nachträglich wieder entfallen. Vorliegend Berufungsgerichts sollte nicht offenkundig werden, dass der Schuldner erhebliche Beträge aus der Kündigung einer Lebensversicherung erhalten hatte. An diesen Erschwerungen hat sich durch die Rückgabe in bar nichts geändert. Um Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher bewirken zu können, hätten die Gläubiger erst einmal wissen müssen, welche Verdeckungshandlungen der Schuldner mit Hilfe der Dritten vorgenommen hatte und wann und wie es zur Rückgabe der Beträge an den Schuldner gekommen ist. Erst dann hätten sie überhaupt die Möglichkeit gehabt, erfolgreich einen Vollstreckungsauftrag zu erteilen, sofern das Bargeld tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre. Mit freiwilligen Auskünften des Schuldners oder der Dritten über den Verbleib der Beträge war in Ansehung des Gebarens der Beteiligten nicht zu rechnen. Auch dies spricht dagegen, von einer Rückgewähr auszugehen, welche eindeutig zu dem Zweck zu erfolgen hat, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wieder zufließen zu lassen und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen.

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Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der (drohend) zahlungsunfähig ist und seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz12. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen13.

Der Schuldner hat vorliegend den Auftrag an die Sparkasse (jetzt: Zahlungsdienstevertrag, § 675f BGB), einen Betrag von 5.000 € auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute zu überweisen, und die Kündigung seiner Lebensversicherung mit der Anweisung, die Auszahlung auf das Girokonto seiner Ehefrau bei der Sparkasse vorzunehmen, kurze Zeit nach dem negativ verlaufenden Kreditgespräch bei der Bank getätigt. Wegen der von ihm eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaft für die ungedeckten Geschäftsschulden, welche die Bank im Oktober 2006 auf über 500.000 € bezifferte, war ihm seine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Rechtshandlungen bekannt. Mit der Umleitung der Geldbeträge auf ein Konto der Dritten unter der Auflage, ihm die Beträge in bar wiederzugeben, wollte er unter Einschaltung der Dritten ersichtlich eine Benachteiligung der Gläubiger erreichen, deren Zugriff auf sein Vermögen erschwert werden sollte.

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Der Gesamtplan des Schuldners, den Zugriff der Gläubiger auf sein Vermögen zu erschweren, wurde auf der Grundlage des Klagevorbringens auch von der Dritten erkannt.

Kennt der Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ist er über einen gegen den Schuldner gestellten Eröffnungsantrag unterrichtet, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde14. Nach dem für das Revisionsverfahren zu Gunsten des Insolvenzverwalters zu unterstellenden Sachverhalt war der Dritten noch vor dem Insolvenzantrag sowohl die Zahlungsunfähigkeit der GmbH als auch die Tatsache, dass bei der Insolvenz der GmbH nicht nur das Unternehmen betroffen war, sondern auch das gemeinsame Einfamilienhaus der Eheleute zur Haftungsmasse gehörte, dass privat von ihr und dem Schuldner gewährte Darlehen verloren waren und dieser für die Gesellschaftsschulden persönlich haftete, bekannt. Danach kannte sie die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Dass es Sinn und Zweck der Überweisung der Beträge auf ihr Konto und Rückgabe in bar an den Schuldner war, den Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu erschweren, war ihr aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Schuldner ohnehin bekannt. Einen anderen Zweck als die Erschwerung des Zugriffs der Gläubiger konnte die Vorgehensweise der Eheleute nicht haben.

Es sind daher nunmehr insbesondere die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen. Falls diese vorliegen, ist die Dritte gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verpflichtet.

Vorliegend hat die Dritte die ihr überlassenen Geldmittel an den Schuldner weitergeleitet. Dies entlastet sie nicht. Ist der Anfechtungsgegner nicht in der Lage, der ihn nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO treffenden Verpflichtung nachzukommen, hat er nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt der Mangel des rechtlichen Grundes als von Anfang an bekannt, so dass die Dritte als Anfechtungsgegnerin wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen und so zu behandeln ist, als wäre der Rückgewähranspruch gegen ihn im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung (§ 140 InsO) rechtshängig geworden15.

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Die Dritte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aus der Entgegennahme der Gelder des Schuldners und der Weiterleitung als uneigennützige Treuhänderin keinen eigenen Vorteil gezogen zu haben. Die vom Bundesgerichtshof zum uneigennützigen Treuhänder als Anfechtungsgegner entwickelten Rechtsgrundsätze16 gelten unabhängig davon, ob dieser die auf ihn vom Schuldner übertragenen Vermögensgegenstände weisungsgemäß an einen Dritten weitergeleitet hat oder ob er dabei behilflich war, sie auf andere Weise, etwa durch eine verdeckte Rückführung an den Schuldner, beiseite zu schaffen. Diese rechtliche Bewertung ist mit Rücksicht auf den Zweck der Insolvenzanfechtung, im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen17, allein sachgerecht. Versagte der Wertersatzanspruch gegen einen uneigennützigen Treuhänder, könnte der Schuldner durch Einsatz einer solchen Person, sein Vermögen verheimlichen und Beiseite schaffen, indem er es zunächst auf einen Treuhänder überträgt und sich sodann unter möglichst undurchsichtigen und unkontrollierbaren Umständen wieder zurückgewähren lässt. Er hätte damit die Möglichkeit, die der Gläubigergleichbehandlung verpflichtete Insolvenzanfechtung auf einfachstem Wege zu unterlaufen18. Es wäre ein widersinniges Ergebnis, wenn eine als Treuhänder eingesetzte Person ihm vor Verfahrenseröffnung von dem Schuldner zwecks Vereitelung eines Zugriffs vorübergehend übertragene Vermögenswerte vor oder nach Verfahrenseröffnung ohne Anfechtungsrisiko heimlich zurückgewähren könnte19. Damit würden sogar Fälle eines kollusiven Zusammenwirkens von Schuldner und Treuhänder allgemein der Anfechtung entzogen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2015 – IX ZR 215/13

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 30 ff[]
  2. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 146/11, ZInsO 2012, 1127 Rn. 39; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn.19 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 23.01.2014 – IX ZR 15/13, Rn. 6 zitiert nach juris; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 13[]
  4. BGH, Urteil 12.07.2007 – IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084 Rn. 8 mwN; vom 20.01.2011 – IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 12; vom 17.03.2011 – IX ZR 166/08, ZInsO 2011, 782 Rn. 8; vom 29.09.2011 – IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6; vom 26.04.2012 – IX ZR 146/11, ZInsO 2012, 1127 Rn. 21; vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 11 [st.Rspr.].[]
  5. BGH, Urteil vom 09.12 1993 – IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301; vom 26.04.2012, Rn. 12[]
  6. vgl. BGH, Urteil 19.11.1992 – IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214; vom 24.06.2003 – IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 231[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 – IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 21, ständig[]
  8. vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, aaO, § 133 Rn. 8[]
  9. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084 Rn.19; Beschluss vom 07.02.2013 – IX ZR 175/12, ZInsO 2013, 670 Rn. 3; Urteil vom 04.07.2013 – IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 178; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 99; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 257 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.12 1994 – IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 190 f[]
  10. BGH, Beschluss vom 07.02.2013, aaO[]
  11. BGH, Urteil vom 04.07.2013, aaO[]
  12. BGH, Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190, Rn. 14 mwN; vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 17 mwN[]
  13. BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f[]
  14. BGH, Urteil vom 26.04.2012, aaO Rn.20 mwN[]
  15. BGH, Urteil vom 01.02.2007 – IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 14; vom 13.12 2007 – IX ZR 116/06, WM 2008, 449 Rn. 7; vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 125 Rn. 31[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31 bis 35[]
  17. BGH, Urteil vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 29; vom 26.04.2012, aaO Rn. 35[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 09.12 1993 – IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 303 f; vom 26.04.2012, aaO[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 09.12 1993, aaO S. 303[]
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