Der Streit um die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen1.

Der Streit um die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse

Soweit das Insolvenzgericht fehlerhaft über den Antrag der Schuldnerin entschieden hat, sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für beide Seiten kein Rechtsmittel vor2.

Hat das Beschwerdegericht – wie hier – auf eine unzulässige sofortige Beschwerde die unanfechtbare Entscheidung in der Sache bestätigt, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2016 – IX ZB 89/15

  1. BGH, Urteil vom 10.01.2008 – IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7; Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2009, aaO[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5; vom 21.01.2016, aaO[]
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