Insolvenzspezifisches Freistellungsrecht

Dem Insolvenzverwalter steht nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein insolvenzspezifisches Freistellungsrecht eines Arbeitnehmers zu, für den der Beschäftigungsbedarf entfallen ist. Dieses Freistellungsrecht besteht dabei nur, wenn und soweit der Insolvenzverwalter gleichzeitig alles tut, um das Arbeitsverhältnis des freigestellten Arbeitnehmers zu beenden, und wenn er unverzüglich die Kündigung des Arbeitnehmers zum frühestmöglichen Zeitpunkt betreibt.

Insolvenzspezifisches Freistellungsrecht

Das insolvenzspezifische Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters besteht bei reduziertem Beschäftigungsbedarf zur Schonung der Masse. Der Insolvenzverwalter ist bei seiner Freistellungsentscheidung jedoch nicht frei von rechtlichen Schranken, sondern muss sich an die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB halten. Bei der Ausübung des billigen Ermessens können auch soziale Gesichtspunkte eine Rolle spielen.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen (§§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB, Artikel 1 und 2 GG)1. Dieser Beschäftigungsanspruch kann unter Fortbestehen des Lohnanspruchs ausnahmsweise entfallen, wenn der Weiterbeschäftigung zwingende betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Weiterbeschäftigung hat. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, den Arbeitnehmer zu suspendieren, wenn er hierfür ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse geltend machen kann2.

Vorliegend ergibt eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass das Interesse des Beklagten zu 1 an einer Nichtbeschäftigung des Klägers das Interesse des Klägers an einer tatsächlichen Tätigkeit überwogen hat.

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Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung zunächst die insolvenzspezifischen Besonderheiten berücksichtigt.

Nach der überwiegend vertretenen Auffassung steht dem Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein insolvenzspezifisches Freistellungsrecht eines Arbeitnehmers zu, für den der Beschäftigungsbedarf entfallen ist. Dieses Freistellungsrecht besteht dabei nur, wenn und soweit der Insolvenzverwalter gleichzeitig alles tut, um das Arbeitsverhältnis des freigestellten Arbeitnehmers zu beenden, und wenn er unverzüglich die Kündigung des Arbeitnehmers zum frühestmöglichen Zeitpunkt betreibt3.

Vorliegend hat der Beklagte zu 1 nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 29.04.2015 bei dem Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Klägers gestellt. Er hat damit alles Erforderliche getan, um die Kündigung des Klägers in die Wege zu leiten.

Das insolvenzspezifische Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters besteht bei reduziertem Beschäftigungsbedarf zur Schonung der Masse. Der Insolvenzverwalter ist bei seiner Freistellungsentscheidung jedoch nicht frei von rechtlichen Schranken, sondern muss sich an die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB halten. Bei der Ausübung des billigen Ermessens können auch soziale Gesichtspunkte eine Rolle spielen4.

Bei der gebotenen summarischen Prüfung konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 bei seiner Entscheidung, den Kläger und nicht den Mitarbeiter S. zu entlassen, die Grenzen des billigen Ermessens überschritten hat. Von einer offensichtlich unrichtigen Sozialauswahl kann nicht ausgegangen werden, da sich der Beklagte zu 1 darauf beruft, nach dem Erwerberkonzept bei der Auswahl des Klägers eine Ausklammerung von Leistungsträgern gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 LSGchG vorgenommen zu haben.

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Für einen Freistellungsanspruch spricht entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung auch § 11 Nr. 2 des von den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Nach dieser von den Parteien des Arbeitsvertrages getroffenen Regelung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung für die Zukunft von der Arbeitsleistung freizustellen. Zwar wurde vorliegend eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgesprochen. Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung ist es jedoch, dem Arbeitgeber eine Freistellung zu ermöglichen, sobald der Kündigungsentschluss endgültig gefallen ist. Für den Fall eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist deshalb der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung an das Integrationsamt als Grund für eine Freistellung im Sinne von § 11 Nr. 2 des Arbeitsvertrages anzuerkennen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 SaGa 614/15

  1. ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Urteil vom 10.11.1955, 2 AZR 591/5, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht[]
  2. BAG vom 15.03.2001, 2 AZR 141/00, AP Nr. 46 zu § 4 LSGchG, Rn. 64[]
  3. LAG Nürnberg vom 30.08.2005, 6 Sa 273/05, Rn. 4 und 5 m.w.N.[]
  4. LAG Hamm vom 27.09.2000, 2 Sa 1178/00, Rn. 29 und 30[]