Insolvenztabelle – und die Anmeldung einer fremden Forderung

Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten ist unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.

Insolvenztabelle – und die Anmeldung einer fremden Forderung

Eine wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden kann1. Gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF werden Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.

Eine Abtretungserklärung des Gläubigers ist unerheblich, wenn sie erst nach der Anmeldung erfolgte.

Es ist zwar nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle schlüssig dargelegt werden2. Jedoch muss der Gläubiger den Anspruch anmelden; eine Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor3. Eine solche Forderungsanmeldung entspricht nicht den Anforderungen des § 174 InsO, wonach Insolvenzgläubiger ihre (eigenen) Forderungen anzumelden haben, und ist daher unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2016 – IX ZB 65/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 9[]
  2. BGH, Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10[]
  4. BGH, Urteil vom 22.01.2009, aaO Rn. 17 mwN[]
Weiterlesen:
Zug-um-Zug-Forderungen - und die Insolvenztabelle

Bildnachweis: