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Integritätsinteresse beim verliehenen Kraftfahrzeug

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17. Mai 2011 | Zivilrecht

Liegt der Reparaturaufwand (Reparaturkosten und Minderwert) im Rahmen von 130% des Wiederbeschaffungswert, so ist das für die Erstattungsfähigkeit des Reparaturaufwands relevante Integritätsinteresse auch dann gewahrt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht ausschließlich persönlich selbst nutzt, sondern auch bei der Leihe des Fahrzeugs durch Dritte. Dies gilt selbst dann, wenn die Erleiher das Fahrzeug auf sich zulassen und versichern.

Die Reparaturkosten lagen in dem hier vom Amtsgericht Stuttgart entschiedenen Fall zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Diesbezüglich hat der BGH in gefestigter Rechtsprechung1 entschieden, dass wenn die vom Sachverständigen geschätzten fiktiven Reparaturkosten zwischen diesen Werten liegen, der Geschädigte die Reparaturkosten nur dann ersetzt verlangen kann, wenn er das Kfz mindestens sechs Monate weiter nutzt. Denn dem Geschädigten wird nur dann dieser Betrag zugestanden, wenn er sein Integritätsinteresse geltend macht und die Verwirklichung dieses Interesses auch stattfindet.

Streitig war im vorliegenden Fall nun zwischen den Parteien, ob dieses Integritätsinteresse noch gewahrt wurde, da die Klägerin das Kfz nach dem Unfalltag vom 9. Juni 2009 am 10. August 2009 an einen Herrn X abgab. Das Fahrzeug wurde am 17. September 2009 auf einen Herrn Y umgemeldet. Der Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung haben dementsprechend vorgetragen, dass das Eigentum auch entsprechend übertragen wurde. Das letzteres nicht der Fall war, hat die Klägerseite ausreichend mit der Vorlage des Fahrzeugbriefs, der Zulassungsbescheinigung Teil 2 nachgewiesen. Feststeht allerdings und nur, dass die Klägerin für erhebliche Zeiträume das Fahrzeug aus der Hand gegeben hat, und es auch auf andere Personen zugelassen wurde.

Allerdings sieht das Amtsgericht ein Verleihen nicht als Aufgeben der Eigentums- und Herrschaftsposition. Daher kann ein Integritätsinteresse am Fahrzeug fortbestehen. Hier ist eine Gesamtwertung vorzunehmen. Die Klägerin hat das Fahrzeug etwa 6 Monate weiter benutzt. Sie hatte es zunächst nach dem Unfall auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite jedenfalls 2 Monate noch sich zugelassen. Sie hat es dann wiederum, nachdem sie es den beiden Personen hintereinander überlassen hatte, nochmals 4 Monate auf sich zugelassen gehabt, nämlich vom 15. Februar 2010 bis 4. Juni 2010. Somit ist bereits summenmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten erreicht, wenn auch unterbrochen. Damit hat sich das Integritätsinteresse ausreichend niedergeschlagen.

Doch selbst eine Verleihung würde dem Integritätsinteresse nicht per se entgegenstehen, da dann anders als beim Verkauf ein Rückerhalt vorgesehen ist. Die Verleihung selber realisiert also nicht wie ein Verkauf das Äquivalenzinteresse, das vom Integritätsinteresse abzugrenzen ist, das Integritätsinteresse bleibt bei einer Verleihung erhalten. Dass – was möglicherweise bei einer Vermietung angenommen werden könnte – das Äquivalenzinteresse auch bei einer zeitweiligen Überlassung angenommen wurde, kann offen bleiben, da eine Vermietung nicht anzunehmen war.

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 22. März 2011 – 41 C 6848/10

  1. z.B. BGH, Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05

 

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