Jack-Russel-Terrier vs. Wolfshund – Tierhalterhaftung und Mitverursachung

Nach § 833 BGB ist der Halter eines Tieres dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das Tier eine Sache beschädigt wird. Dabei ist unter einer beschädigten Sache im Sinne des § 833 BGB auch gemäß § 90 a BGB ein anderes Tier zu verstehen.

Jack-Russel-Terrier vs. Wolfshund – Tierhalterhaftung und Mitverursachung

Im hier vorliegenden Fall hatte der Wolfshund des Beklagten den dessen Grundstück umgrenzenden Zaun übersprungen und sodann im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung den Jack-Russel-Terrier des Klägers gebissen. Die Voraussetzung des Schadensersatzanspruches aus § 833 BGB sind damit gegeben. Streitig war alleine eine Mithaftung des Klägers aus der Tiergefahr seines Jack-Russel-Terriers bzw. inwieweit bei Annahme einer Mithaftung des Klägers die Haftung des Beklagten zurücktritt. Die Haftung des beklagten Wolfshund-Halters für seinen Hund tritt aus Sicht des Amtsgerichts Delmenhorst aufgrund der Mithaftung des auf Schadensersatz klagenden Jack-Russel-Halters lediglich zu 20 % zurück:

Bei einem Schadensereignis an dem zwei Hunde beteiligt sind, ist bei einem Anspruch aus § 833 BGB die mitwirkende Tiergefahr des jeweils anderen Hundes gemäß § 254 analog zu berücksichtigen1. Eine mitwirkende Tiergefahr ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn sich der verletzte Hund bei dem Schadensereignis lediglich passiv verhalten hat. In einem entsprechenden Fall wäre lediglich diejenige Gefahr aus §§ 833, 254 Abs.1 BGB in Anschlag zu bringen, die von einem Hund originär ausgeht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um Tiere handelt, die angeborenen Instinkten und Revierverhalten nachgehen, ist aus Sicht des Amtsgerichts grundsätzlich zunächst von einer Mithaftung beider Hunde von 50 % auszugehen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden von einem der beiden Hunde vornehmlich oder alleinig verursacht worden ist. Ferner ist im Rahmen der zu berücksichtigenden Tiergefahren auch die Größe und Konstitution der jeweiligen Hunde von Entscheidung. Insbesondere von größeren Hunden geht allein aufgrund deren Größe regelmäßig die besondere Gefahr aus, dass diese im Falle einer Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden dem jeweils anderen Hund erhebliche körperliche Nachteile zufügen können.

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Vorliegend geht das Amtsgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen … davon aus, dass der Hund des Klägers zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls nicht angeleint war.

Der Zeuge … hat zur Überzeugung des Amtsgerichts geschildert, dass er definitiv ausschließen könne, dass der klägerische Hund angeleint war. Der Hund des Klägers sei ihm besonders aufgefallen, da er sich noch am Tattag gewundert habe, warum ein so kleiner Hund unangeleint und ohne Bezugsperson alleine in der Stadt herumlaufe. Entsprechend wird seine Aussage auch von der Zeugin … gestützt. Diese bekundete ebenfalls, dass der klägerische Hund zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls nicht angeleint war. Darüber hinaus erscheinen beide Aussagen dem Amtsgericht in sich schlüssig und ohne Widersprüche zu sein. Insbesondere schenkt das Amtsgericht den Schilderungen des unbeteiligten Zeugen … Glauben, der sich noch detailliert an das Rand- sowie das Kerngeschehen erinnern konnte, ohne dass er bei seinen Ausführungen zu Übertreibungen neigte oder eine besondere Belastungstendenz zum Nachteil einer der Parteien erkennen ließ. Insoweit konnte die Überzeugung des Amtsgerichts auch nicht durch die Aussage der Zeugin … , welche behauptete, dass der klägerische Hund zum Zeitpunkt des Tatgeschehens angeleint war, erschüttert werden.

Die Feststellung, dass der Hund des Klägers nicht angeleint war, ist auch für die Bemessung der eigenen Mithaftungsquote zu berücksichtigen, wobei das Amtsgericht entsprechend zu berücksichtigen hatte, dass auch der Wolfshund des Beklagten nach Überwindung des Grundstückszaunes ebenfalls ohne Leine oder sonstige Einschränkung sich im öffentlichen Verkehrsraum aufhielt.

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Dass vor Überwindung des Zaunes durch den Wolfshund des Beklagten der Hund des Klägers den Wolfshund durch den Zaun in den linken Fuß gebissen hatte, und insoweit der erste Angriff von dem Hund des Klägers ausging, was im Rahmen des Mitverschuldens erheblich zu berücksichtigen wäre, konnte zur Überzeugung des Amtsgerichts nicht festgestellt werden. Zur Überzeugung des Amtsgerichts konnte demgegenüber lediglich festgestellt werden, dass der klägerische Hund seinen Kopf durch den Gartenzaun des Beklagten steckte und den Hund des Beklagten beschnupperte, woraufhin dieser zu jaulen anfing.

Der Zeuge … hat insoweit zur Überzeugung des Amtsgerichts bekundet, dass der klägerische Hund seinen Kopf durch den das Grundstück des Beklagten begrenzenden Zaun gesteckt habe und sich die Hunde anschließend beschnüffelt hätten. Daraufhin sei es dann plötzlich zu einem Gejaule gekommen, wobei der Zeuge jedoch nicht habe sagen können, welcher der beiden Hunde aufgejault habe. Anschließend sei sodann der Wolfshund des Beklagten über den Zaun gesprungen und habe den kleinen Hund des Klägers „gepackt“ und gebissen. Diese Aussage wird im Wesentlichen ebenfalls durch die Zeugin … gestützt, die zur Überzeugung des Amtsgerichts bekundet hat, dass der Hund des Klägers seinen Kopf durch den Gartenzaun gesteckt habe, als sich der Hund des Beklagten ebenfalls im vorderen Grundstücksbereich befunden habe. Sie habe dann gehört, wie der Hund des Beklagten aufgejault habe, wobei sie nicht habe sehen können, ob hierbei es zu der Verletzung des Hundes des Beklagten an dem Vorderfuß gekommen war. Sie habe erst später die Verletzung des Wolfshundes festgestellt. Soweit die Zeugin … bekundet hat, dass ihr Hund seinen Kopf nicht durch den Gartenzaun des Beklagten gesteckt habe, so wird diese Aussage durch die oben angeführten Aussagen zur Überzeugung des Amtsgerichts widerlegt.

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Insbesondere aufgrund der sachlichen Aussage des Zeugen … , welcher sich noch detailliert an das Kern- und Randgeschehen erinnern konnte und dessen Aussage auch durch die Bekundungen der Zeugin … gestützt wurde, ohne dass für das Amtsgericht ersichtlich Hinweise darauf erkennbar gewesen wären, dass beide Zeugen eine abgesprochene oder erfundene Aussage abriefen, geht das Amtsgericht davon aus, dass der Hund des Klägers tatsächlich seinen Kopf durch den Gartenzaun des Beklagten steckte und es insoweit zu einem Erstkontakt der Hunde der Parteien kam. Die Tatsache, dass der klägerische Hund den Hund des Beklagten jedoch gebissen hat, konnte aufgrund der Zeugenaussagen nicht festgestellt werden. Der Zeuge … hat insoweit nur von dem Aufjaulen eines Hundes gesprochen, ohne dass er einen Hund näher habe bestimmen können. Soweit die Zeugin … bekundet hat, dass der Hund des Beklagten aufgejault habe, so ist diese Bekundung allein aus Sicht des Amtsgerichts nicht ausreichend, um zu belegen, dass tatsächlich ein Beißen des klägerischen Hundes stattgefunden hat. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass sich der Hund des Beklagten die am Fuß erlittenen Verletzungen im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung mit dem klägerischen Hund zugezogen hat.

Insoweit war aus Sicht des Amtsgerichts im Rahmen der Mithaftungsveranschlagung zunächst lediglich diejenige Gefahr aus §§ 833, 254 Abs.1 BGB in Anschlag zu bringen, die von einem Hund originär ausgeht, also eine Mithaftung von 50 %. Aufgrund der Tatsache, dass beide Hunde im Rahmen der Auseinandersetzung nicht angeleint waren, konnte insoweit keine erhöhte Mithaftung einer Partei angenommen werden. Wohingegen zu berücksichtigen war, dass von dem Hund des Beklagten aufgrund dessen Größe und Beschaffenheit die besondere Gefahr ausgeht, dass dieser im Falle einer Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden dem jeweils anderen Hund erhebliche körperliche Nachteile zufügen kann. Aufgrund der besonderen Größe eines Wolfshundes ist dieser im Falle einer Auseinandersetzung ohne weiteres im Stande, insbesondere kleineren Hunden, erhebliche bis hin zu tödlichen Verletzungen zuzufügen. Hierbei hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass es sich grundsätzlich bei Wolfshunden um relativ gutmütige Hunde handeln soll.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände war nach Auffassung des Amtsgerichts eine Mithaftung des Klägers aus §§ 833, 254 Abs. 1 BGB in einem Umfang von 20 % anzunehmen. Darüber hinaus trat eine Mithaftung hinter der Haftung des Beklagten zurück.

Die Klage ist auch der Höhe nach entsprechend des Umfangs des Tenors gerechtfertigt, denn der Beklagte schuldet gem. § 249 BGB dem Kläger die Erstattung der Tierarztkosten, da diese zur Wiederherstellung des verletzten Tieres erforderlich waren.

Amtsgericht Delmenhorst, Urteil vom 3. Juli 2014 – 41 C 1446/13 – 41 C 1446/13 (IV)

  1. vgl. OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Rn. 8 in juris[]