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Jedes Jahr im Winter: Glatteis….

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24. Januar 2012 | Zivilrecht

Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr muss einer Gemeinde ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Kommt die Gemeinde ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nach und gewährleistet dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes, haftet die Gemeinde bei einem Glätteunfall nicht wegen der Verletzung der Streupflicht.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm liegt in dem hier vorliegenden Fall keine Amtshaftung vor. Der Kläger war Ende Dezember 2005 gegen 11.30 Uhr auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem Fußgängerüberweg einer Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung im Westen der Stadt Essen ausgerutscht, hatte sich hierbei nach seiner Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen und verklagte die Stadt Essen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 Euro. Die Klage blieb vor dem Landgericht Essen ohne Erfolg, diese Entscheidung hat der 9. Zivilsenat mit Urteil vom 7. Dezember 2010 bestätigt.

Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müsse den Gemeinden – nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte Stadt nicht überschritten. Es sei sichergestellt gewesen, dass die allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt und rechtzeitig Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde. Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher als im Essener Westen eingesetzt hätte.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2010 – I-9 U 113/10

 

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