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Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

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27. Juni 2011 | Zivilrecht

Einem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses gegen das betroffene Bundesland zu -auch dann nicht, wenn nach 18 Jahre Prozessdauer vom Beklagten nichts mehr zu erlangen ist, weil der zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist.

Der Kläger, ein Transportunternehmer, hatte 1984 eine Baufirma auf Zahlung restlichen Werklohns verklagt. Dieses Verfahren zog sich über Jahre hin. Während des laufenden Berufungsverfahrens geriet die Baufirma in Insolvenz. Der Kläger konnte seine Forderung in der Folgezeit nur noch zum Teil realisieren. Seinen Ausfallschaden hat der Kläger vom beklagten Land mit der Behauptung ersetzt verlangt, das Verfahren sei von den beteiligten Gerichten pflichtwidrig nicht ausreichend gefördert worden.

Dieses Begehren blieb wie erstinstanzlich bereits 2005 vor dem Landgericht Dortmund1 jetzt auch vor dem Oberlandesgericht Hamm ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hatte zunächst teilweise zugunsten des Klägers entschieden und einen Amtshaftungsanspruch des Klägers bejaht2, war insoweit jedoch vom Bundesgerichtshof wieder aufgehoben worden3.

Das Oberlandesgericht Hamm hat nun nach den verbindlichen Maßstäben des Bundesgerichtshofs, wann eine Haftung wegen verzögerlicher Sachbearbeitung in Betracht kommt, insgesamt 20 Monate amtspflichtwidrige zögerliche richterliche Bearbeitung im Vorprozess festgestellt. Diese Verzögerung habe aber, so das Oberlandesgericht Hamm nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem – ohne die Verzögerung – im August 2001 ergangenem Berufungsurteil bis zu der im November 2001 beantragten und im Februar 2002 erfolgten Insolvenzeröffnung der Baufirma noch Zahlung hätte erlangen können.

Judex non calculat. Aber schönrechnen – das können auch Juristen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17. Juni 2011 – I-11 U 27/06

  1. LG Dortmund, Urteil vom 16. Dezember 2005 – 8 O 35/05
  2. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2010 – 11 U 27/06
  3. BGH, Urtiel vom 04.11.2010 – III ZR 32/10

 

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Bisher 2 Kommentare zu diesem Artikel:
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  • syrcro sagt:

    Gab es Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der ursprünglich beklagten? Drei Monate in Insolvenz ohne Insolvenzantrag sind doch recht strafbar?

    • Rechtslupe sagt:

      Ob eine Insolvenzverschleppung vorliegt oder nicht entzieht sich unserer Kenntnis, ist aber auch für den hier entschiedenen Amtshaftungsanspruch ohne Belang.

      Darüber hinaus erhält die Staatsanwaltschaft von jedem eröffneten (oder mangels Masse nicht eröffneten) Insolvenzverfahren Kenntnis.

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