Dem Bewohner eines Grundstücks, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat, steht nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs deswegen kein Schmerzensgeldanspruch zu.
Die Klägerin des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in saarländischen Schmelz-Hüttersdorf. Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €.
Die Klage blieb sowohl vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Amtsgericht Lebach1 wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Saarbrücken2 ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Berufungsurteil des Landgerichts Saarbrücken wurde nun vom Bundesgerichtshof ebenfalls zurückgewiesen:
Ein bergrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG sind.
Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, gewährt kein Schmerzensgeld. Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen.
Ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2010 – V ZR 142/09











