Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.
Die Frage, ob das während des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO bestehende Vollstreckungsverbot auch für Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO gilt, ist umstritten.
Ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung hält die Anordnung einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auch im eröffneten Insolvenzverfahren für zulässig1.
Nach Ansicht anderer Instanzgerichte und nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht erstreckt sich das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auch auf das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO2.
Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Bereits unter der Geltung der Konkursordnung entsprach es der ganz herrschenden Meinung, dass der Schuldner nach der Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 KO nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung verpflichtet war3. Unter der Geltung der Insolvenzordnung ist die Rechtsfrage ebenso zu beantworten.
Nach § 89 Abs. 1 InsO sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Die Nennung der Insolvenzmasse und des sonstigen Vermögens des Schuldners in dieser Norm stellt klar, dass wie im Konkursrecht nicht nur Vollstreckungen verboten sind, die sich auf Gegenstände der Insolvenzmasse beziehen, sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen, die das übrige, nicht zur Masse gehörende Schuldnervermögen betreffen4. Sie beschränkt hingegen die unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf solche, die unmittelbar in die genannten Vermögensmassen eingreifen. Unzulässig sind vielmehr sämtliche auf die Insolvenzmasse und das übrige Vermögen des Schuldners gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Um eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt es sich bei der Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO. Sie ist, wie sich bereits aus der Stellung dieser Vorschriften im Buch 8 der Zivilprozessordnung ergibt, ein Bestandteil der Zwangsvollstreckung. Nach allgemeiner Ansicht darf sie nur angeordnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen5. Anders als etwa bei der Erklärung eines Urteils als vorläufig vollstreckbar, der Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels handelt es sich nicht um eine die Zwangsvollstreckung nur vorbereitende Maßnahme, sondern um ein Hilfsmittel im Zuge der Zwangsvollstreckung selbst. Häufig gehen der eidesstattlichen Versicherung andere Vollstreckungsmaßnahmen voraus, etwa eine durchgeführte oder wenigstens versuchte Pfändung6.
Der Umstand, dass die Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung die Insolvenzmasse nicht beeinträchtigt und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht verletzt, rechtfertigt keine Beschränkung des in § 89 Abs. 1 InsO normierten Vollstreckungsverbots im Sinne einer teleologischen Reduktion. Voraussetzung hierfür wäre, dass das nach dem Wortlaut bestehende Verbot auch solcher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die wie die Abnahme einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung die Insolvenzmasse nicht unmittelbar beeinträchtigen, auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes beruhte. Dies kann aber nicht festgestellt werden. Insbesondere besteht kein Bedürfnis, es Insolvenzgläubigern zu ermöglichen, den Schuldner während des Insolvenzverfahrens zur Abgabe einer Offenbarungsversicherung zu zwingen. Der Zweck des vom Schuldner vorzulegenden Vermögensverzeichnisses, dem Gläubiger die Einzelzwangsvollstreckung in die angegebenen Vermögensgegenstände zu ermöglichen, ließe sich während des Insolvenzverfahrens wegen des Vollstreckungsverbots des § 89 Abs. 1 InsO ohnehin nicht erreichen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen zwar wieder zulässig. Eine Notwendigkeit, zur Vermeidung eines Zeitverlusts die Erzwingung einer Offenbarungsversicherung während des Insolvenzverfahrens zuzulassen, ergibt sich daraus aber nicht, zumal der Gläubiger vergleichbare Informationen regelmäßig aus der Vermögensübersicht beziehen kann, die vom Insolvenzverwalter nach § 153 Abs. 1 InsO anzufertigen ist und an welcher der Schuldner durch wahrheitsgemäße und erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichernde Angaben mitzuwirken hat (§§ 97, 98, 153 Abs. 2 InsO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2012 – IX ZB 275/10
- AG Westerburg, DGVZ 2006, 119, 120; zu § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO: LG Würzburg, NZI 1999, 504; AG Rostock, NZI 2000, 142; AG Hainichen, JurBüro 2002, 605; AG Güstrow, JurBüro 2004, 213; offen gelassen von AG Hamburg, NZI 2006, 646; vgl. auch FK-InsO/App, 6. Aufl., § 89 Rn. 15[↩]
- OLG Zweibrücken, NZI 2001, 423 f; OLG Jena, ZInsO 2002, 134; AG Bonn, Beschluss vom 02.06.2008 – 24 M 551/08; Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl., § 89 Rn. 9 und 12; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 89 Rn. 25; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 89 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl., § 89 Rn. 3; BKInsO/Blersch/von Olshausen, 2007, § 89 Rn. 4; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 89 Rn. 25; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO, 2011, § 89 Rn. 11; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 89 InsO Rn. 21; Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 4; Mohrbutter in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 6 Rn. 375; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 900 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 900 Rn. 60; Viertelshausen, DGVZ 2001, 36, 37; Schwörer, DGVZ 2008, 17, 19; zu § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO: LG Darmstadt, NZI 2003, 609; LG Heilbronn, RPfleger 2008, 88, 89; AG Wilhelmshaven, NZI 2001, 436[↩]
- KG OLGZ 23, 226; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 14 Rn. 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 14 Rn. 2; Hess, KO, 6. Aufl., § 14 Rn. 6; Bley/Mohrbutter, VglO, 4. Aufl., §§ 47, 48 Rn. 12; streitig für den Fall des § 106 Abs. 1 Satz 3 KO: LG Hannover, Rpfleger 1997, 490 mwN[↩]
- vgl. die Begründung zu § 100 RegEInsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 137[↩]
- etwa Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 807 Rn. 2[↩]
- vgl. § 807 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ZPO[↩]
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