Keine Gerichtsdokumente in Blindenschrift

Eine blinde oder sehbehinderte Person kann gemäß § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 GVG verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs. 2 GVG erlassene Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung – ZMV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinderten Person die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

Keine Gerichtsdokumente in Blindenschrift

Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Argumentation geliefert, wieso Gerichte diesen Anspruch eines Blinden getrost ignorieren können: Soll der Blinde sich doch eines Lesegeräts bedienen oder es sich von seinem Anwalt vorlesen lassen…

Nach § 4 Abs. 1 ZMV besteht der Anspruch auf Zugänglichmachung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechtigte Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken.

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Danach kann eine blinde Partei nicht in jedem Fall – nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs wohl so gut wie nie – beanspruchen, dass ihm eine Entscheidung des Gerichts und die Gerichtskostenrechnung in Blindenkurzschrift zugänglich gemacht werden.

1. Ausschlußgrund: Zugriff auf technische Hilfsmittel

Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechtigte Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Diese Verpflichtung kann nicht nur das in § 6 Satz 1 ZMV geregelte Wahlrecht der berechtigten Person zwischen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugänglichmachung einschränken1, sondern auch dazu führen, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung besteht. Soweit es der berechtigten Person aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten möglich und zumutbar ist, sich die fraglichen Dokumente selbst zugänglich zu machen, kann sie nicht verlangen, dass ihr diese Dokumente zugänglich gemacht werden. So verhält es sich hier.

Vorliegend ist der blinde Beklagte aufgrund ihm zur Verfügung stehender technischer Hilfsmittel in der Lage, sich die in Rede stehenden Schriftstücke in Blindenschrift oder auch akustisch selbst zugänglich zu machen. Er handelt als Gesellschafter der ebenfalls beklagten GmbH mit modernen technischen Hilfsmitteln für Blinde wie Vorlesesystemen, Computern und Screenreadern. Es ist ihm möglich, diese Geräte auch selbst zu nutzen. Das ist ihm im vorliegenden Fall selbst dann zumutbar, wenn die Geräte zum Vermögen der beklagten GmbH gehören sollten; denn Gegenstand des Rechtsstreits, in dem der blinde Beklagte die Zugänglichmachung von Dokumenten begehrt, ist eine Forderung, die sich auch gegen die GmbH richtet, deren Gesellschafter u.a. er ist.

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2. Ausschlussgrund: Anwaltliche Vertretung

Ein Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten kann ferner bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist2.

Auch dies ist in der hier vom Bundesgerichtgshof entschiedenen Sache der Fall. Der Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb sein Rechtsanwalt nicht dazu willens oder imstande sein sollte, ihm den Inhalt des BGH, Beschlusses und der Kostenrechnung zu vermitteln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte aufgrund seiner individuellen Einsichtsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, den Sinngehalt der Dokumente bei einer nur mündlichen Vermittlung durch den anwaltlichen Vertreter zu erfassen. Auch aus diesem Grund ist eine zusätzliche Übermittlung dieser Dokumente in Blindenkurzschrift zur Wahrnehmung der Rechte des Beklagten im Verfahren nicht erforderlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2014 – I ZB 70/12

  1. vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 7; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 191a GVG Rn. 2[]
  2. vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 10 mwN[]