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Keine Parkkralle auf dem Privatparkplatz

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11. Mai 2010 | Zivilrecht

Der Eigentümer eines Privatparkplatzes kann nicht dadurch zur Selbsthilfe gegen unberechtigt dort parkende Fahrzeuge greifen, dass er an den Autos eine Parkkralle anlegt.

In mehreren Klageverfahren vor dem Amtsgericht Augsburg brachte der Beklagte jeweils eine Parkkralle an dem auf “seinem” Parkplatz unberechtigt parkenden Auto an, während der Kläger noch in seinem Fahrzeug saß. Das Fahrzeug stand jeweils nur kurz, in einigen Verfahren weniger als eine Minute. Der Beklagte entfernte die Parkkralle jeweils nur gegen Zahlung von 100,- €.

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn in allen Fällenzur Rückzahlung der 100,- €: Zum einen bezweifelte das Amtsgericht bereits, ob der Aufenthalt von wenigen Sekunden bei laufendem Motor als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren sei. Zum anderen stellte es fest, dass das Anbringen der Parkkralle jedenfalls nicht vom Selbsthilferecht gedeckt sei. Das Selbsthilferecht berechtigt den Inhaber des Parkplatzes nur, die Beseitigung der Störung zu verlangen. Das Anbringen der Parkkralle dient aber im Gegensatz zum Abschleppen gerade nicht der Beseitigung der Besitzstörung. Vielmehr sei der Kläger dadurch gerade am Wegfahren gehindert worden.

Amtsgericht Augsburg, Urteile vom 26. Januar 2010 – 17 C 4888/09; und vom 3. März 2010 – 17 C 108/10

 

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Bisher 1 Kommentar zu diesem Artikel:
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  • Das Landgericht Augsburg hat einen Abschleppunternehmer wegen Nötigung und Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren und seinen Mitarbeiter zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, weil diese vermeintliche Schadensersatzansprüche des Grundstücksberechtigten durch das Anbringen von Parkkrallen duchgesetzt hatten. Die Parkkrallen wurden von den jeweiligen PKW durch die Angeklagten erst nach Zahlung der geforderten Schadensersatzbeträge entfernt.

    Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10.05.2010 ist rechtskräftig, nachdem der BGH die Revision der Angeklagten mit Beschluss vom 01.02.2011 verworfen hat (BGH 1 StR 545/10).

    Das Urteil des LG Augsburg (207 Seiten) liegt hier vor.

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