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Keine Prozesskostenhilfe trotz formell erfolgreicher Berufung

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4. Januar 2012 | Zivilrecht

Prozesskostenhilfe ist dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird.

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss die Rechtsverfolgung auch im materiellen Ergebnis Erfolgsaussichten haben. Prozesskostenhilfe ist dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. Der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt1. Das gilt auch für die Aufhebung eines Urteils, das trotz Unterbrechung des Verfahrens infolge Insolvenzeröffnung erlassen wurde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2011 – II ZR 6/11

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 107/05, AnwBl 2007, 94; Beschluss vom 27.06.2003 – IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648; Beschluss vom 14.12.1993 – VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160

 

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