Klageerweiterung im zweitinstanzlichen Urkundsprozess
Das Berufungsgericht überschreitet nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs die Grenzen seines Ermessens, wenn es eine zweitinstanzliche, sachlich entscheidungsreife Klageerweiterung im Urkundenprozess, die an den bisherigen Prozessstoff anknüpft, für nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO) erachtet ((zur Revisibilität vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27. September 2006 – VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Tz. 9 m.w.Nachw.)).
Maßgebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer Abwägung der beiderseitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit1. Dabei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt2. Demgegenüber verkehrt, so der BGH in seiner Urteilsbegründung, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Berufungsurteil den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit in sein Gegenteil, indem es den Kläger auf die Möglichkeit einer neuen Klage verweist, weil der Beklagten nach viereinhalbjähriger Prozessdauer eine “Ausdehnung” des anhängigen Rechtsstreits auf die – erst im Anschluss an das erste in diesem Verfahren ergangene Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs geltend gemachte – Einlageforderung nicht zuzumuten sei und es keinen sachlichen Grund dafür gebe, den Kläger auf Kosten der Beklagten der Notwendigkeit der Geltendmachung der nunmehr begehrten Ansprüche in einem gesonderten Verfahren zu entheben.
Abgesehen davon, dass die Beklagte durch eine neue Klage erst recht mit Kosten belastet würde, kommt es darauf unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht an. Ebenso wenig steht eine Verzögerung des Berufungsverfahrens durch ein Nachverfahren (§ 600 ZPO) der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung entgegen3.
Zwar ist der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch auf erneute Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 1 AktG) ein anderer Streitgegenstand als der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachte und zuletzt auf §§ 812, 818 Abs. 2 BGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns4. Die Einführung eines neuen Streitgegenstandes ist aber Definitionsmerkmal jeder Klageänderung und für sich allein noch kein Grund, ihre Sachdienlichkeit zu verneinen. Es handelt sich hier nicht um einen völlig neuen Streitstoff, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte5. Vielmehr knüpft der neu geltend gemachte Anspruch an den bisherigen Prozessstoff an, den auch der BGH  in seinem ersten Revisionsurteil in diesem Verfahren unter Hinweis auf einen möglichen Anspruch des Klägers entsprechend § 183 Abs. 2 Satz 3 AktG zugrunde gelegt hat und den auch das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß §§ 529, 533 Nr. 2 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2009 – II ZR 137/08
- vgl. BGH aaO Tz. 10↩
- BGHZ 1, 65, 71; 143, 189, 197 f.↩
- vgl. BGHZ 143, 189, 198↩
- vgl. BGHZ 173, 145 Tz. 17, 28↩
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 f.; BGHZ 143 aaO↩






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