Langfristige Staffelmiete
Eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht.
Zwar verstößt eine vor September 2001 geschlossene, zeitlich nicht begrenzte Staffelmiete gegen die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 MHG. Danach darf die Vereinbarung einer gestaffelten Miete – anders als nach der seit dem 1. September 2001 gemäß § 557a BGB geltenden Regelung – nur einen Zeitraum bis zehn Jahren umfassen. Dieser Verstoß führt nach der Ansicht des BGH nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Staffelmiete mit der Folge, dass der Mieter jeweils nur die Ausgangsmiete schulden würde. Vielmehr ist auch eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam, als sie über die damalige zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht.Gemäß § 139 BGB führt eine solche Teilnichtigkeit jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien es auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten. Dies ist hier offensichtlich der Fall. Die Vereinbarung einer Staffelmiete bietet für beide Parteien für einen langen Zeitraum Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Miethöhe und ist auch für den Mieter insoweit vorteilhaft, als Mieterhöhungen wegen Modernisierung und nach dem Vergleichsmietensystem während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 2 MHG bzw. nach jetziger Regelung § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB). Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher anzunehmen, dass die Parteien, wenn ihnen die zeitliche Begrenzung des § 10 Abs. 2 MHG bekannt gewesen wäre, nicht von einer Staffelmietvereinbarung insgesamt Abstand genommen, sondern stattdessen eine Staffelmietvereinbarung mit der höchstmöglichen zeit-lichen Begrenzung geschlossen hätten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2008 – VIII ZR 23/08








Hallo,
ich habe mit einem meiner Mieter einen Staffel-Mietvertrag zum 01.10.2001 abgeschlossen.
Nach zwei Jahren war die erste Erhöhung fällig, die MIete wurde auch angepaßt, nach weiteren
zwei Jahren war die nächste Erhöhung fällig. Diese Mietanpassung wurde von mir als Vermieter
sowie auch von meinem Mieter “vergessen”.
Ist mir leider jetzt erst aufgefallen. Kann ich die Erhöhung über die vielen Jahre nachfordern?
Wäre dankbar über eine Antwort.
C. Stockhausen
Hallo,
die gewünschte Antwort dürfen wir Ihnen hier nicht geben, denn dass wäre Rechtsberatung – und die ist in Deutschland den Anwälten vorbehalten.
Wir sind Ihnen aber gerne bei der Suche nach einem Anwalt für Sie behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Rechtslupe