Ein Feststellungsinteresse des Geschädigten (Käufers oder Bestellers) kommt bei einer – gegebenen – Schadensabrechnung nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer in Betracht; denn diese kann ein Geschädigter erst dann geltend machen, wenn er die Mängelbeseitigung tatsächlich durchführen lässt1.
Entsprechendes gilt für Vermögensnachteile aufgrund eventueller Preissteigerungen und im Zuge der Arbeiten auftretender weiterer Sanierungs- oder Entsorgungskosten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 16[↩]