Mängelbeseitigungskosten – und das Feststellungsinteresse des Käufers

Ein Feststellungsinteresse des Geschädigten (Käufers oder Bestellers) kommt bei einer – gegebenen – Schadensabrechnung nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer in Betracht; denn diese kann ein Geschädigter erst dann geltend machen, wenn er die Mängelbeseitigung tatsächlich durchführen lässt1.

Mängelbeseitigungskosten – und das Feststellungsinteresse des Käufers

Entsprechendes gilt für Vermögensnachteile aufgrund eventueller Preissteigerungen und im Zuge der Arbeiten auftretender weiterer Sanierungs- oder Entsorgungskosten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15

  1. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 16[]
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