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Mannheimer Schneefanggitter

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26. August 2011 | Zivilrecht

In Mannheim besteht im Hinblick auf die Schneearmut des Gebietes keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern1.

Sind Schneefanggitter für das Dach eines Hauses baupolizeilichen nicht vorgeschrieben und sind diese wegen der Schneearmut der Region nicht ortsüblich, stellen auch besondere bauliche Verhältnisse des Anwesens keine allgemeine Gefahr dar, die den Hauseigentümer verpflichteten, Schneefanggitter zu installieren2.

Beim Abgang einer Dachlawine steht der Zuerkennung von Schadensersatz für die Beschädigung des Kraftfahrzeugs, welches in Kenntnis der gefahrdrohenden Situation vor dem Anwesen im Gefahrenbereich abgestellt wurde, § 254 BGB entgegen.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2011 – 10 C 120/11

  1. Anschluss an LG Mannheim, Urteil vom 21.02.1998 – 1 S 442/97
  2. Anschluss an OLGR Zweibrücken 2000, 7

 

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