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Markenwerkstatt für die Taxi-Reparatur

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16. Juni 2011 | Zivilrecht

Ein Taxiunternehmer kann für die Reparatur seines noch nicht drei Jahre alten Fahrzeuges die höheren Reparaturkosten einer fachgebundenen Markenwerkstatt nicht verlangen, wenn er seine Fahrzeuge bisher nie in solchen Werkstätten hat reparieren lassen. Er kann vielmehr nur die Kosten verlangen, die ihm auf dem sonst üblichen Reparaturweg entstehen würden.

In einem jetzt vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit kam es Mitte September 2008 in München auf der Prinzregentenstraße zu einem Unfall, bei dem ein Taxi beschädigt wurde. Der Taxiunternehmer ließ die Schäden an seinem Mercedes begutachten. Der Gutachter setzte für die Reparaturkosten die Preise an, die in einer fachgebundenen Werkstatt berechnet würden. Der Taxiunternehmer verlangte diese von dem Unfallverursacher und seiner Versicherung ersetzt.

Natürlich wolle man den Schaden bezahlen, entgegneten beide, aber nicht die gesamten Kosten. Schließlich habe der Taxiunternehmer seine Autos noch nie in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Er könne daher nur die Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstehen würden.

Mit der geringeren Zahlung war aber dieser nicht einverstanden. Er rechne fiktiv auf der Basis des Gutachtens ab und wolle die gesamte Summe. Als die Versicherung nur einen Teil bezahlte, erhob er Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der restlichen 1400,- €. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab:

Grundsätzlich könne der geschädigte Unfallteilnehmer vom Verursacher den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Das sei der Betrag, der aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers erforderlich sei.

Dabei habe der Geschädigte die Wahl, sein Fahrzeug wieder ordnungsgemäß reparieren zu lassen oder den dafür erhaltenen Geldbetrag anderweitig zu verwenden. Er habe aber nicht die Wahl, sich eine möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Unfallgegners auszusuchen.

Er könne nur verlangen, so gestellt zu werden wie er üblicherweise verfahre. Wenn von vornherein feststehe, dass der Taxiunternehmer stets seine Fahrzeuge in der eigenen Werkstatt reparieren lasse, dann werde sein Schadenersatzanspruch dadurch bestimmt, welche Kosten dafür anfallen. Dies sei auch angemessen.

Gerade bei Taxis würden andere Marktbedingungen gelten, Wertminderungen bei einer nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur würden keine so große Rolle spielen. Deshalb spiele es auch keine Rolle, dass der Wagen nur etwas mehr als ein Jahr alt war. Grundsätzlich könne es bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren angemessen sein, die Kosten für eine Fachwerkstatt anzusetzen. Wenn dies aber wie vorliegend überhaupt nicht geplant sei, spiele auch das geringe Alter des Wagens keine Rolle.

Amtsgericht München, Urteil vom 31. März 2010 – 343 C 12758/09

 

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