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Mieterhöhung für öffentlich geförderte Instandsetzungsarbeiten

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24. Januar 2011 | Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit dem erforderlichen Inhalt eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten vermieteter Wohnräume beschäftigen müssen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen nur solche öffentlichen Fördermittel angeben, die dem Vermieter für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden. Dagegen müssen Fördermittel nicht angegeben werden, die ausschließlich für Instandsetzungsarbeiten gewährt wurden.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Beklagte Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Der Förderungsvertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Mitte hat der Klage der Vermieterin auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung stattgegeben1. Auf die Berufung des beklagten Mieters hat das Landgericht Berlin dagegen die Klage abgewiesen2.

Die gegen dieses klageabweisende Berufungsurteil gerichtete Revision der Vermieterin hatte jetzt vor dem bBundesgerichtshof Erfolg, der Bundesgerichtshof entschied, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann. Nach § 558 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 559a Abs. 1 BGB werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, nicht jedoch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2011 – VIII ZR 87/10

  1. AG Mitte, Urteil vom 19.05.2009 – 5 C 545/08
  2. LG Berlin, Urteil vom 12.03.2010 – 63 S 314/09

 

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