Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Zivilrecht » Mieterhöhung und ortsübliche Vergleichsmiete

Mieterhöhung und ortsübliche Vergleichsmiete

…drucken   
16. November 2009 | Zivilrecht

Der Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens ermittelt worden ist1.

Nennt der Sachverständige daher in seinem Gutachten eine Spanne für die ortsübliche Vergleichsmiete, kann der Vermieter – innerhalb der Kappungsgrenze – eine Mieterhöhung bis zur Obergrenze dieser Mietzinsspanne verlangen.

Das Gutachten eines Sachverständigen zur Miethöhe ist, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil feststellt, nicht deshalb fehlerhaft, weil es als ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung nicht einen exakten Betrag, sondern lediglich eine Bandbreite (Spanne) ermittelt hat. Nach § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten für vergleichbaren Wohnraum gebildet. Wie der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, handelt es sich bei der ortsüblichen Vergleichsmiete regelmäßig nicht um einen punktgenauen Wert; die Vergleichmiete bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Spanne2.

Der Vermieter darf die Miete auch, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, bis zum oberen Wert einer solchen – unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelten – Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Dies gilt auch dann, wenn – wie in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall – kein Mietspiegel vorhanden ist. In diesem Fall ersetzt das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht den Mietspiegel, sondern dient der Ermittlung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete. Auch hierbei geht es nicht um einen punktgenauen Wert, sondern um eine Bandbreite. Diese Bandbreite hat das Berufungsgericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei mit einer Mietzinsspanne von 3,35 € je qm bis 3,59 € je qm ermittelt. Denn auch der obere Spannenwert liegt noch innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, die die obere Grenze einer Mieterhöhung nach § 558 BGB darstellt3. Maßgeblich ist daher weder der Mittelwert noch der untere Spannenwert. Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist vielmehr in Höhe des oberen Spannenwerts der Einzelvergleichsmiete berechtigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 30/09

  1. Bestätigung von BGH, Urteil vom 06.07.2005 – VIII ZR 322/04, NZM 2005, 660
  2. BGH, Urteile vom 20.04.2005 – VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074, unter II 2 b sowie vom 06.06.2005 – VIII ZR 322/04, NZM 2005, 660, unter II 2 c
  3. BGH, Urteil vom 06.07.2005, aaO, unter II 2 d

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Zivilrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: mieterhöhung mietspiegel spanne • ortsübliche vergleichsmiete spanne • mietspiegel spanne mieterhöhung • ortsübliche miete spanne • musterbriefe mieterhoehung buero.de • mieterhöhung mietzinsspanne • mieterhöung spanne mietspiegel • mieterhöhung, mietspiegel, spanne • mieterhöhung ortsübliche vergleichsmiete • unterhalt sachverständiger sachverständigen ermittelte bandbreite der konkreten ortsüblichen vergleichsmiete •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang