Mietkaution vom Jobcenter – und die erforderlichen Angaben in der Vermögensauskunft

Eine Nachbesserung der Vermögensauskunft mit Blick auf die Umstände der Kautionszahlung durch das Jobcenter kommt nicht in Betracht.

Mietkaution vom Jobcenter – und die erforderlichen Angaben in der Vermögensauskunft

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat1. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat2. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind3.

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile entschieden, dass einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen4.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall geht aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht, Miet- und Leasingverträgen verneint hat. Die Frage, ob er die Kaution in Raten an das Jobcenter zurückzahlt, bedarf damit keiner Beantwortung, weil die Frage nach Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend verneint worden ist und somit kein berechtigtes Interesse an der Frage nach weiteren Einzelheiten eines Kautionsrückzahlungsanspruchs besteht.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2016 – I ZB 92/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2007 – I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20.11.2008 – I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13; Beschluss vom 03.02.2011 – I ZB 50/10, NJW-RR 2011, 667 Rn. 7; Beschluss vom 12.01.2012 – I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn.20, jeweils noch zu § 807 ZPO aF[]
  2. vgl. BGH, NJW-RR 2011, 667 Rn. 8 f.[]
  3. LG Kleve, JurBüro 2013, 46; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 16[]
  4. BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – I ZB 74/15[]

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