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Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung

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23. Juni 2010 | Im Brennpunkt, Zivilrecht

Ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung kann nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält, dafür allerdings entsprechende Angaben im Vorfeld des Vertragsschlusses erfolgt sind.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: “MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK”. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht. Das Amtsgericht Mannheim hat der Zahlungsklage teilweise stattgegeben1. Das Landgericht Mannheim hat auf die Berufung des beklagten Vermieters die Klage abgewiesen2.

Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg, der Bundesgerichtshof entschied, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt – wie im entschiedenen Fall – eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09

  1. AG Mannheim, Urteil vom 07.11.2007 – 17 C 460/06
  2. LG Mannheim, Urteil vom 24.09.2008 – 4 S 189/07
  3. vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 144/09

 

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