Mitverschulden – und das Verbot der Benachteiligung Behinderter

Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen1. Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen.

Mitverschulden – und das Verbot der Benachteiligung Behinderter

Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt – über das sich aus dem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus – im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt2.

Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein3.

Die Würdigung der Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Beschwerdeführers an seiner durch den nicht angelegten Beckengurt objektiv mitverursachten Verletzung (§ 254 Abs. 1 BGB) ist daher im Lichte der grundgesetzlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen4.

Nach diesen Grundsätzen war in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall die vom Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) unvereinbar, weil sie die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ins Zivilrecht nicht hinreichend berücksichtigt hat:

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Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit. Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Er muss sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten5.

Danach wäre es für eine den Beschwerdeführer nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzende Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB erforderlich, aber auch ausreichend, wenn für Rollstuhlfahrer zum Zeitpunkt des Unfalls das Anlegen eines beim Fahrzeugtransport des im Rollstuhl sitzenden Fahrers als Sicherungsmittel vorgesehen Beckengurts auch bei der eigenständigen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz geboten war. Das ist hier jedoch nicht festgestellt. Das Amtsgericht hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein das Anlegen eines am Rollstuhl aus anderen Gründen angebrachten Beckengurts geböte, weil ein ordentlicher und verständiger, auf den Rollstuhl angewiesener Mensch diesen zum eigenen Schutz auch dann anlegen würde, wenn er selbst mit seinem Rollstuhl eigenständig am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Denn der Beckengurt dient allein der Sicherung des behinderten Nutzers, wenn dieser in seinem Rollstuhl sitzend in einem Fahrzeug transportiert wird (Rollstuhlrückhaltesystem mit 4-Punkt-Gurt und zusätzlichem Beckengurt zur Sicherung des Fahrgastes), um so sein Herausfallen während der Fahrt zu verhindern.

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Das Amtsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung aufgrund des bloßen Vorhandenseins eines Beckengurts am Rollstuhl des Beschwerdeführers von höheren Sorgfaltsanforderungen bei der eigenständigen Teilnahme am Straßenverkehr ausgegangen, als sie an Verkehrsteilnehmer ohne Behinderung oder an Verkehrsteilnehmer mit Behinderung gestellt werden, die – erlaubterweise – lediglich einen nicht mit Beckengurt ausgestatteten Rollstuhl eigenständig nutzen. Dies ist mit dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar und erweist sich hier nicht nur als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, sondern deutet zugleich auf eine generelle Vernachlässigung der Bedeutung des Verbots der Benachteiligung behinderter Menschen für die Beurteilung eines Mitverschuldens und damit auf einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen hin6.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juni 2016 – 1 BvR 742/16

  1. vgl. BVerfGE 99, 341, 357[]
  2. vgl. BVerfGE 96, 288, 303 f.[]
  3. vgl. BVerfGE 99, 341, 356; BVerfG, Beschluss vom 28.03.2000 – 1 BvR 1460/99, NJW 2000, S. 2658, 2659; Beschluss vom 24.03.2016 – 1 BvR 2012/13 11[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 1 BvR 2012/13 11[]
  5. vgl. BGH, NJW 2014, S. 2493, 2494 Rn. 8 f.[]
  6. vgl. BVerfGE 90, 22, 25[]