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Nackte Oberbürgermeisterin verletzt kein Persönlichkeitsrecht

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16. August 2010 | Zivilrecht

Durch das Gemälde der nackten Oberbürgermeisterin, die nur mit Strapsen und Amtskette dargestellt worden war, fühlte sich die betroffene Dresdner Oberbürgermeisterin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Anders als in der ersten Instanz noch das Landgericht Dresden hat nun das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass das Gemälde der nackten Oberbürgermeisterin von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt ist. Dementsprechend wurde der Antrag der Dresdner Oberbürgermeisterin Helma Orosz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Das streitgegenständliche Kunstwerk sei ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wodurch keine berechtigten Interessen der Klägerin verletzt werden. Allerdings müsse auch hierbei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf die Persönlichkeitsrechte geachtet werden. Insoweit sei im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Kunst- und der Meinungsfreiheit andererseits geboten.

Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Künstlerin aus, da es bei dem Bild um eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens geht, die dem Schutz der allgemeinen Meinungsfreiheit unterliegte. Bei satirischen Darstellungen sei die Grenze bis zur Schmähkritik sehr weit zu ziehen, da ihnen Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen gerade wesenseigen seien.

Die Klägerin erscheine als Werberin in erkennbar satirischer Absicht für den heftig umstrittenen Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sowohl der weibliche und auch der männliche Akt zentrales Thema der Künstlerin sei. Somit liege das Kunstwerk im Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung.

Weiterhin werde die Klägerin auch nicht in reißerischer Manier oder als Objekt männlicher Begierde zur Schau gestellt. Sie werde außerdem – symbolisiert durch die Amtskette – bei der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit abgebildet, in der sie weitgehenden Einschränkungen ihrer Privatsphäre unterworfen sei. In ihrem Privatleben werde sie nicht dargestellt. Genauso sei die Erkennbarkeit der Person Voraussetzung dafür, dass der Aussagegehalt der Meinungsäußerung erkennbar werde.

Aus diesen Gründen müsse das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten zurückzutreten.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.0April 2010 – 4 U 127/10

 

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