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Negative Feststellungsklage gegen dem ein Mietwagenunternehmen

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20. Februar 2012 | Zivilrecht

Eine negative Feststellungsklage gegen eine Autovermietungsfirma, dass keine Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mehr geltend gemacht werden, ist wegen Fehlens des Feststellungsinteresses unzulässig. Der Schutzzweck der §§ 194 ff BGB steht der Bejahung eines Feststellungsinteresses entgegen.

Streitgegenstand der Feststellungsklage kann nach § 256 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis, Anerkennung einer Urkunde oder Feststellung ihrer Unechtheit sein. Ferner muss ein Feststellungsinteresse vorliegen.

Im hier vom Amtsgericht Stuttgart entschiedenen Rechtsstreit besteht zwischen den Parteien – einer Haftpflichtversicherung und einem Auutvermietungsunternehmen – ein Rechtsverhältnis. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Inhalt eines Feststellungsurteils auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht sein1. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Autovermietung gegenüber der Haftpflichtversicherung, der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten geltend gemacht, die von der Haftpflichtversicherung nur teilweise beglichen wurden. Die Autovermietung berühmt sich bezüglich der restlichen Mietwagenkosten einer Forderung gegenüber der Haftpflichtversicherung, die sie auch durch Schreiben vom 13.01.2011 geltend gemacht hat. Somit hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass hier ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

Die Haftpflichtversicherung hat aber kein gemäß § 256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen2.

Im vorliegenden Fall begehrt die Haftpflichtversicherung Feststellung, dass die Beklagte keine weiteren Mietwagenkosten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend macht. Die Haftpflichtversicherung kann ihr Interesse nicht damit begründen, den streitgegenständlichen Versicherungsfall abzuschließen. Soweit die Haftpflichtversicherung geltend macht, sie müsse dafür Reserverückstellungen bilden, reicht dies nach Ansicht des Gerichts für die Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht aus.

Im Übrigen muß die Haftpflichtversicherung als Versicherung immer bis zum Ablauf der Verjährung noch mit Forderungen rechnen.

Würde man im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse bejahen, würde dies den Schutzzweck der Verjährungsfristen gemäß der §§ 194 ff. BGB unterlaufen. Die Verjährungsvorschriften dienen u. a. dem Schuldnerschutz. Die Verjährung ist ein zur Wahrung der Interessen des Schuldners unverzichtbares Rechtsinstitut. In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich ausgeführt, dass die „verdunkelnde Macht der Zeit“3 die Beweisposition des Schuldners verschlechtern kann und der Zeitablauf ihn zugleich um Regressmöglichkeiten bringt. Schutzbedürftig ist ferner die Dispositionsfreiheit des Schuldners. Danach kann der Schuldner nicht verpflichtet sein, unbegrenzt Rücklagen für Risiken aus früheren Geschäften bilden zu müssen, sondern muss irgendwann allein aufgrund des Zeitablaufs berechtigt sein, den Anspruch ohne ein Eingehen auf die Sache zurückzuweisen4.

Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass nach Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften des BGB die Schuldnerseite innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist verpflichtet ist, Rücklagen zu bilden. Es ist folglich der Schuldnerseite und hiermit der Haftpflichtversicherung zuzumuten, bis zum Ablauf der 3 Jahre die Rückstellungen bereit zu halten. Die Schuldnerseite kann nicht im Wege einer negativen Feststellungsklage diese Verjährungsfristen unterlaufen.

Auch das Vorbringen der Haftpflichtversicherung, mit zunehmendem Zeitablauf sei es immer schwieriger, den Nachweis der Verfügbarkeit von günstigeren Mietwagenangeboten zum Unfallzeitpunkt zu führen, reicht für die Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht aus. Da in der Regel die Gerichte die Mietwagenkosten auf der Basis von Mietpreisspiegeln nach § 287 ZPO schätzen, und die jeweiligen Tabellen der letzten Jahre jeweils vorliegen, ist dieses Vorbringen zur Begründung eines Feststellungsinteresses unzureichend.

Mangels Feststellungsinteresse war daher die Klage als unzulässig abzuweisen.

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 11. November 2011 – 42 C 1878/11

  1. BGH, NJW 95, S. 1097, m.w.N.
  2. BGH, NJW 86, 2507 m.w.N.
  3. Motive I 512
  4. Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, Überblick vor § 194 Rdnr. 8

 

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