Nutzungsausfallentschädigung für 2jährige Verzögerung der Wohnungsfertigstellung

Verzögert sich die Übergabe einer vom Bauträger noch zu erstellenden Wohnung, kann der Erwerber für die Dauer dieses Verzugs dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.

Nutzungsausfallentschädigung für 2jährige Verzögerung der Wohnungsfertigstellung

So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall von Wohnungserwerbern entschieden, die den Bauträger auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verklagt haben, weil der Fertigstellungstermin ihrer Altbauwohnung sich um 2 Jahre verzögerte. Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Das Berufungsgericht1 hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Dagegen hat sich der Bauträger mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision gewehrt.

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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt. daher hatte die Revision des Bauträgers keinen Erfolg.

Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13

  1. OLG Jena, Urteil vom 29.05.2013 – 7 U 660/12[]