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Nutzungsausfallentschädigung und die Bearbeitungszeit der Haftpflichtversicherung

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12. August 2010 | Zivilrecht

Dem KfZ-Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig – d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten- eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen einzuräumen. Wurden beide Unfallbeteiligte bei der Unfallaufnahme polizeilich verwarnt, ist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen. Eine Prüfungsfrist von vier Wochen ab Kenntnis des Unfalls stellt in einem solchen Fall eine Untergrenze dar.

Vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist tritt kein Verzug ein, auch Prozesszinsen können vorher nicht beansprucht werden.

Ist ein beschädigter PKW nur saisonal zum Straßenverkehr zugelassen (sog. Saisonskennzeichen) und fällt die Reparatur teilweise in einen Zeitraum nach Ablauf der saisonalen Zulassung, fehlt es in dieser Zeit an dem für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Nutzungswillen.

Für die Zeit, die der Geschädigte im Falle eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens benötigt, um sich für die Durchführung der (wirtschaftlich eigentlich nicht mehr sinnvollen) Reparatur zu entscheiden, kann er ebenfalls keine Nutzungsentschädigung beanspruchen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. April 2010 – 3 U 218/09

 

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