Ist im Beschwerdeverfahren die gebotene Kostenentscheidung versehentlich unterblieben, kann die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO ergänzt werden. Wurde der zu ergänzende Beschluss nicht förmlich zugestellt, sondern den Parteien nur formlos mitgeteilt, wird keine Frist für den Ergänzungsantrag
Artikel lesen













































