Tritt ein Wasserrohrbruch in der Außenwand eines Gebäudes zutage, ist eine Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 HaftpflG gegen den Betriebsinhaber der Wasserleitungsanlage ausgeschlossen, da der Schaden innerhalb des Gebäudes entstanden ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG)
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