Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits (hier: nach § 133 Abs. 1 InsO) anfechtbar ist.
Der Insolvenzanfechtung sind gemäß § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen
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