Allein der Umstand, dass eine Rechnung im Baugewerbe nicht bei Fälligkeit, sondern danach und in mehreren Raten bezahlt wird, reicht regelmäßig nicht zum Nachweis der Kenntnis des damaligen Gläubigers von Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus.
Dies gilt insbesondere
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