Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt kenntnisabhängig in drei Jahren (§ 195 BGB). Er entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld, unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch.
Zur Kenntnis aller Umstände, die den
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