Kann die Kinderbetreuerin die vertraglich vereinbarte Kindertagesbetreuung auf absehbare Zeit nicht erbringen, berechtigt das den Vertragspartner zur fristlosen Kündigung. Er muss sich nicht auf eine mögliche Betreuung durch einen Vertreter verweisen lassen, denn entscheidend ist das persönliche, nicht übertragbare Verhältnis
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