Eine einzulegende Verfassungsbeschwerde gegen eine vom Oberlandesgericht bestätigte einstweilge Verfügung wird regelmäßig dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Sie genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn der
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