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Pfändungsfreigrenzen 2011

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16. Juli 2011 | Zivilrecht

Seit diesem Monat gelten höhere Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO wird jedes zweite Jahr jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum (§ 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG) angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2005 erhöht, zum nächsten Anpassungszeitpunkt 2007 blieben die Werte unverändert.

Die aktuellen Werte sind bereits in unseren Pfändungsfreibetragsrechner berücksichtigt.
Seit dem letzten Stichtag hat sich der steuerliche Grundfreibetrag um 4,44% erhöht. Und diese Erhöhung zeigt sich nun auch in einer entsprechenden Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Seit dem 1. Juli 2011 gilt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt nunmehr 1.028,89 € (bisher: 985,15 €) monatlich. Bei bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Grundbetrag um monatlich 387,22 € (bisher: 370,76 €) für die erste und um jeweils weitere 215,73 € (bisher 206,56 €) für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt zu gewähren ist.

Verdient der Schuldner mehr als diesen pfändungsfreien Grundbetrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil. Den genauen Betrag können Sie mit unserem Rechner zu den Pfändungsfreibeträgen bei Arbeitseinkommen bestimmen, der bereits die aktuellen Werte berücksichtigt.

Der erhöhte pfändungsfreie Grundbetrag wirkt sich auch beim Pfändungsschutzkonto aus, bei dem der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags erhält. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führt somit auch zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.

 

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