PKH-Antrag, Rechtsmittelfrist – und der PKH-Vordruck

Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung eines Rechtsmittels wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann1.

PKH-Antrag,  Rechtsmittelfrist – und der PKH-Vordruck

Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt2.

Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Erklärung nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind3.

Daran fehlte es im vorliegend entschiedenen Fall: Der Kläger hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die am 22.01.2015 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt und auch nicht auf einen bereits in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist vielmehr am 22.01.2015 per Telefaxschriftsatz, wie darin ausgeführt, „ohne PKH-Anlagen“ eingereicht worden; die vom 20.01.2015 datierende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ist erst am 28.01.2015, nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, beim Bundesgerichtshof eingegangen.

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Dieser Sachverhalt rechtfertigt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht die Annahme, dass den Kläger an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht ausgeräumt4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2015 – VII ZA 1/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013 – VII ZA 9/13; Beschluss vom 21.02.2002 – IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013 – VII ZA 9/13; Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZA 20/07[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013 – VII ZA 9/13 1; Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 m.w.N.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809 Rn. 5 f.[]